Seite 11 auch nach einer Entlassung weiter nehmen würde. Er nehme sie auch jetzt freiwillig ein. Die Gegenseite habe dargelegt, dass die Behandlung beim Verurteilten länger daure. Fünf Jahre würden in seinen Augen eine längere Zeit darstellen. Die durchschnittliche Dauer einer stationären Massnahme liege sicher nicht bei fünf Jahren, sondern erheblich darunter. Bei Einnahme der Medikamente bestehe beim Beschwerdeführer keine Fremdgefährdung (act. B 17, S. 10). Die fürsorgerische Unterbringung sei als Möglichkeit erwähnt worden.