Im Sinne der Verhältnismässigkeit seien Alternativen zu prüfen, vor allem weil es sich bei der Verlängerung einer stationären Massnahme um volle vier Jahre um eine ganz wesentliche Verletzung der Rechte des Betroffenen handle. Auf mögliche Alternativen, zum Beispiel den Ersatz der strafrechtlichen Massnahme durch eine solche des Zivilrechts, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Im zweiten Vortrag wies RA MLaw T. darauf hin (act. B 17, S. 9), dass die Medikation des Verurteilten zentral sei. Dieser habe an Schranken bekräftigt, dass er die Medikamente