Die Vorinstanz erblicke in den Aussagen der Ärzte lediglich Momentaufnahmen und stelle das Gutachten in den Vordergrund. Auf die übrigen Akten und auch das Gutachten werde nur pauschal verwiesen, was der Begründungspflicht eines erstinstanzlichen Gerichts offensichtlich nicht genüge (act. B 15, S. 6). Im Sinne der Verhältnismässigkeit seien Alternativen zu prüfen, vor allem weil es sich bei der Verlängerung einer stationären Massnahme um volle vier Jahre um eine ganz wesentliche Verletzung der Rechte des Betroffenen handle.