Insbesondere leide er nicht mehr unter Wahnvorstellungen. Den Beweis, dass der Beschwerdeführer immer noch unter Wahnvorstellungen leide, habe die antragstellende Behörde nicht erbracht; sie habe lediglich vorgebracht, dass die Aussage nicht überprüft werden könne. Ähnlich verhalte es sich mit der wiederholten Einschätzung mehrerer Ärzte, vom Beschwerdeführer würde keine Eigen- oder Fremdgefährdung mehr ausgehen. Die Vorinstanz erblicke in den Aussagen der Ärzte lediglich Momentaufnahmen und stelle das Gutachten in den Vordergrund.