Insoweit sei die Behauptung der Verteidigung, der Verurteilte stelle keine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, widerlegt. Zu prüfen bleibe, ob sich die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen therapeutisch vermindern lasse. Nur in diesem Fall komme eine Verlängerung der Massnahme in Betracht. Richtig sei, dass der Verurteilte wegen eines Rückfalls im Juni 2019 in die Lockerungsstufe 5 und am 6. November 2019 in die Lockerungsstufe 2 habe zurückversetzt werden müssen. Bei schizophrenen Patienten seien solche Rückfälle gemäss den behandelnden Ärzten nicht unüblich.