2.1 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 5 E. 3.3, S. 7 f.), der Gutachter und auch die behandelnden Ärzte würden übereinstimmend davon ausgehen, dass die schizophrene Erkrankung in direktem Zusammenhang mit der früheren Delinquenz stehe und das Risiko für Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten nach wie vor deutlich erhöht sei. Die Verteidigung bringe vor, es bestehe keine Eigen- oder Fremdgefährdung. Es sei richtig, dass sich diese Einschätzung wiederholt in den Berichten der behandelnden Ärzte finde.