Praxisgemäss wird dieses Versehen in der schriftlichen Beschlussbegründung berichtigt (Art. 83 StPO). Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass der Verantwortliche des Departementes Inneres und Sicherheit für den Wunsch des Verurteilten, er wäre gerne wieder in der Nähe seiner Angehörigen, Bereitschaft zur Umsetzung signalisiert hat (act. B 17, S. 9). 1.5 Verlängerung der Sicherheitshaft Die Begründung der Verlängerung der Sicherheitshaft wurde den Parteien gleichzeitig mit dem Dispositiv zugestellt (BGE 138 IV 81 = Pra. 101 [2012] Nr. 105 E. 2.2, act. B 18).