Dennoch kann die Beschwerdefrist vorliegend als eingehalten betrachtet werden, da der Verurteilte dem Obergericht innert der Beschwerdefrist mitteilte, dass er den vorinstanzlichen Entscheid anfechten wolle (act. B 2). Unter diesen Umständen braucht auch nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2020 das Rechtsmittel der Berufung eröffnet hat (act. B 5, S. 11 f.). 1.4 Verlegung in die Klinik Wil