Einzig die Beschwerdefrist von 10 Tagen sei gegenüber der Berufungserklärungsfrist von 20 Tagen verkürzt. Angesichts der Tatsache, dass bei den nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nur ein klar umgrenzter Ausschnitt, d.h. die Sanktionsfolge, eines bereits vorliegenden früheren Strafurteils neu geregelt werde, scheine die Frist von 10 Tagen zur Beschwerdeerhebung jedoch ausreichend.