Gemäss Gutachten war der Verurteilte im Tatzeitpunkt nicht oder zumindest schwer vermindert schuldfähig. Am 21. April 2015 trat der Verurteilte den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. Mit im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 4. Mai 2015 (Verfahren Nr. K3S 15 1) wurde er vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Vom 21. April 2015 bis 14. Februar 2017 wurde er in der Psychiatrischen Klinik Wil therapiert.