{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-20-19_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2020/OG-20200901-O2S-20-19-20201216.pdf", "Checksum": "8fdef2743ff7e1f28bc9a27387960c18"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-20-19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-20-19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nBeschluss vom 1. September 2020 rektifiziert in Dispositiv Ziffern 2 und 4, neue Ziffer 1 \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg \nOberrichterin J. Lanker \nOberrichter  M. Winiger, M. Müller, R. Kläger \nObergerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \nVerfahren Nr. O2S 20 19 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer J. \nVerurteilter  \n \namtlich verteidigt durch: RA MLaw T. \n \n \nBeschwerdegegner Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:28", "Checksum": "79e3b01c76a920781e96b2cd83190ee1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-20-19\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nBeschluss vom 1. September 2020 rektifiziert in Dispositiv Ziffern 2 und 4, neue Ziffer 1 \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg \nOberrichterin J. Lanker \nOberrichter  M. Winiger, M. Müller, R. Kläger \nObergerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \nVerfahren Nr. O2S 20 19 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer J. \nVerurteilter  \n \namtlich verteidigt durch: RA MLaw T. \n \n \nBeschwerdegegner Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nBeschluss vom 1. September 2020\nrektifiziert in Dispositiv Ziffern 2 und 4, neue Ziffer 1\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterin J. Lanker\nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger\nObergerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. O2S 20 19\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer J.\nVerurteilter\n\namtlich verteidigt durch: RA MLaw T.\n\nBeschwerdegegner Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1,\n9100 Herisau\n\nvertreten durch: lic. iur. C.\n\nGegenstand Verlängerung der stationären Massnahme\nBeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts SA3 19 5\nvom 15. Juni 2020\nAnträge\n\na) des Departementes Inneres und Sicherheit und Beschwerdegegners:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\nDie stationäre Massnahme sei um vier Jahre, d.h. bis zum 3. Mai 2024, zu verlängern.\n\nim Rechtsmittelverfahren:\n\n(an Schranken) Die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz gutzuheissen.\n\nb) des Verurteilten und Beschwerdeführers:\n\nim erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Der Antrag des Departements Inneres und Sicherheit sei abzuweisen.\n\n2. Eventualiter sei die stationäre Massnahme unter der Bedingung zu verlängern, dass\ndie stationäre Massnahme in der Psychiatrischen Klinik in Wil vollzogen wird.\n\n3. Es sei der unterzeichnende amtliche Verteidiger angemessen, gemäss eingereichter\nKostennote, zu entschädigen;\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Barauslagen und MWST zu Lasten\ndes Staates.\n\nim Rechtsmittelverfahren:\n\ndes Verurteilten in der Eingabe vom 22. Juni 2020\n\n(sinngemäss) Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2020 sei aufzuheben und die\nVerlegung in die Klinik Wil zu gestatten.\n\ndes amtlichen Verteidigers an Schranken:\n\n1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 15. Juni\n2020 aufzuheben.\n\n2. Es sei die stationäre Massnahme nicht zu verlängern und J. unverzüglich aus der\nKlinik zu entlassen.\n\n3. Eventualiter sei die Massnahme für eine Zeitdauer von maximal 6 Monaten zu verlängern bis eine angemessene Anschlusslösung aufgegleist werden kann.\n\n4. Es sei der amtliche Verteidiger von J. angemessen, gemäss eingereichter\nKostennote, zu entschädigen.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Barauslagen und MWSt.\n\nSeite 2\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\nDer Verurteilte leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Die Krankheit äussert sich unter\nanderem darin, dass er sich in wechselnder Intensität von der Mafia und anderen Organisationen verfolgt fühlt sowie in wahnhaften Ängsten um seine Gesundheit. Er befindet\nsich deswegen schon länger in psychiatrischer Behandlung. Zu einem ersten Aufenthalt in\nder Psychiatrie kam es, nachdem er das Auto seiner Freundin gerammt hatte, weil er sich\nkontrolliert und durch eine unbekannte Kraft beeinflusst fühlte. Am 1. Mai 2008 hat er in\nBern und am 10. Juni 2008 in Wil jeweils eine Person vor einem wahnhaften Hintergrund\ntätlich angegriffen. Am 4. Oktober 2014 ereignete sich der zur stationären Massnahme\nAnlass gebende Vorfall. Der Verurteilte wollte Anzeige bei der Polizei erstatten, weil er\nvon der PDS und der PM gequält werde. Die Polizei habe die Sache nicht ernst genommen. Zurück im Wohnheim behändigte der Verurteilte ein Messer und steckte es unvermittelt einem Mitbewohner von Hinten in den Hals. Der Mitbewohner überlebte den Vorfall. Gemäss Gutachten war der Verurteilte im Tatzeitpunkt nicht oder zumindest schwer\nvermindert schuldfähig. Am 21. April 2015 trat der Verurteilte den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. Mit im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteil des Kantonsgerichts\nAppenzell Ausserrhoden vom 4. Mai 2015 (Verfahren Nr. K3S 15 1) wurde er vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen.\nGleichzeitig ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von\nArt. 59 StGB an. Vom 21. April 2015 bis 14. Februar 2017 wurde er in der Psychiatrischen\nKlinik Wil therapiert. Am 14. Februar 2017 erfolgte die Verlegung in die Klinik Beverin in\nCazis, weil ihm dort mehr Bewegungsfreiheit geboten werden konnte. Am 3. Mai 2020 lief\ndie auf fünf Jahre befristete Massnahme aus.\n\nB. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht\n\n"}