Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 1. September 2020 rektifiziert in Dispositiv Ziffern 2 und 4, neue Ziffer 1 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O2S 20 19 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer J. Verurteilter amtlich verteidigt durch: RA MLaw T. Beschwerdegegner Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau vertreten durch: lic. iur. C. Gegenstand Verlängerung der stationären Massnahme Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts SA3 19 5 vom 15. Juni 2020 Anträge a) des Departementes Inneres und Sicherheit und Beschwerdegegners: im erstinstanzlichen Verfahren: Die stationäre Massnahme sei um vier Jahre, d.h. bis zum 3. Mai 2024, zu verlängern. im Rechtsmittelverfahren: (an Schranken) Die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz gutzu- heissen. b) des Verurteilten und Beschwerdeführers: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Antrag des Departements Inneres und Sicherheit sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei die stationäre Massnahme unter der Bedingung zu verlängern, dass die stationäre Massnahme in der Psychiatrischen Klinik in Wil vollzogen wird. 3. Es sei der unterzeichnende amtliche Verteidiger angemessen, gemäss eingereichter Kostennote, zu entschädigen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Barauslagen und MWST zu Lasten des Staates. im Rechtsmittelverfahren: des Verurteilten in der Eingabe vom 22. Juni 2020 (sinngemäss) Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2020 sei aufzuheben und die Verlegung in die Klinik Wil zu gestatten. des amtlichen Verteidigers an Schranken: 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 15. Juni 2020 aufzuheben. 2. Es sei die stationäre Massnahme nicht zu verlängern und J. unverzüglich aus der Klinik zu entlassen. 3. Eventualiter sei die Massnahme für eine Zeitdauer von maximal 6 Monaten zu ver- längern bis eine angemessene Anschlusslösung aufgegleist werden kann. 4. Es sei der amtliche Verteidiger von J. angemessen, gemäss eingereichter Kostennote, zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Barauslagen und MWSt. Seite 2 Sachverhalt A. Übersicht Der Verurteilte leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Die Krankheit äussert sich unter anderem darin, dass er sich in wechselnder Intensität von der Mafia und anderen Organi- sationen verfolgt fühlt sowie in wahnhaften Ängsten um seine Gesundheit. Er befindet sich deswegen schon länger in psychiatrischer Behandlung. Zu einem ersten Aufenthalt in der Psychiatrie kam es, nachdem er das Auto seiner Freundin gerammt hatte, weil er sich kontrolliert und durch eine unbekannte Kraft beeinflusst fühlte. Am 1. Mai 2008 hat er in Bern und am 10. Juni 2008 in Wil jeweils eine Person vor einem wahnhaften Hintergrund tätlich angegriffen. Am 4. Oktober 2014 ereignete sich der zur stationären Massnahme Anlass gebende Vorfall. Der Verurteilte wollte Anzeige bei der Polizei erstatten, weil er von der PDS und der PM gequält werde. Die Polizei habe die Sache nicht ernst genom- men. Zurück im Wohnheim behändigte der Verurteilte ein Messer und steckte es unver- mittelt einem Mitbewohner von Hinten in den Hals. Der Mitbewohner überlebte den Vor- fall. Gemäss Gutachten war der Verurteilte im Tatzeitpunkt nicht oder zumindest schwer vermindert schuldfähig. Am 21. April 2015 trat der Verurteilte den vorzeitigen Massnah- menvollzug an. Mit im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 4. Mai 2015 (Verfahren Nr. K3S 15 1) wurde er vom Vor- wurf der versuchten vorsätzlichen Tötung wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Vom 21. April 2015 bis 14. Februar 2017 wurde er in der Psychiatrischen Klinik Wil therapiert. Am 14. Februar 2017 erfolgte die Verlegung in die Klinik Beverin in Cazis, weil ihm dort mehr Bewegungsfreiheit geboten werden konnte. Am 3. Mai 2020 lief die auf fünf Jahre befristete Massnahme aus. B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht Mit Schreiben vom 14. November 2019 beantragte das Departement Inneres und Sicher- heit beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die Verlängerung der stationären Mas- snahme (SA3 19 5). Der Beschuldigte nahm dazu am 6. und 20. April 2020 Stellung. Das Departement Inneres und Sicherheit reichte am 27. April 2020 ebenfalls eine Stellung- nahme ein. Gleichzeitig beantragte es für den Fall, dass über den Antrag um Verlänge- rung der stationären Massnahme nicht rechtzeitig befunden werden kann, die Anordnung Seite 3 von Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 8. Mai 2020 (Verfahren Nr. ZM1 20 1) wurde diese durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 19. Juni 2020 genehmigt. Die Urteils- beratung erfolgte am 15. Juni 2020. C. Entscheid der Vorinstanz Mit Urteil vom 15. Juni 2020 verlängerte die 3. Abteilung des Kantonsgerichts (SA3 19 5) die stationäre therapeutische Massnahme bis zum 3. Mai 2024 und die Sicherheitshaft bis zur Vollstreckbarkeit des Entscheids, maximal bis zum 15. September 2020 (act. B 5). Auf den Antrag betreffend Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung trat das Kantons- gericht nicht ein. Die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 5‘655.70 wurden auf die Staatskasse genommen und der amtliche Verteidiger mit CHF 4‘155.70 aus der Staatskasse entschädigt. Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzich- tet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren a) Gegen das Urteil vom 15. Juni 2020, dessen Zustellung an den Verteidiger des Ver- urteilten in begründeter Ausfertigung am 19. Juni 2020 erfolgt war (act. B 4, S. 4), reichte J. am 22. Juni 2020 „Einwand“ bzw. „Rekurs“ (act. B 2) und dessen Verteidiger am 9. Juli 2020 (act. B 4) Berufung ein. b) Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 wurde die Streitsache durch die Verfahrensleitung der 2. Abteilung des Obergerichts zugewiesen (act. B 1). c) Am 13. Juli 2020 wurde dem Departement Inneres und Sicherheit Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine Anschlussberufung einzureichen (act. B 6). Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht. Hingegen reichte das Departement Inneres und Sicherheit am 30. Juli 2020 eine Stellungnahme ein, welche RA MLaw T. umgehend zur Kenntnis gebracht wurde (act. B 13). Seite 4 d) Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts J. mit Wirkung ab 9. Juli 2020 die amtliche Verteidigung und betraute mit dieser Aufgabe RA MLaw T. (act. B 8). Auf die Darlegungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen einzugehen. E. Mündliche Verhandlung Am 1. September 2020 fand vor dem Obergericht in Anwesenheit von lic. iur. C. vom Departement Inneres und Sicherheit, von J. und seinem amtlichen Verteidiger eine mündliche Verhandlung statt (act. B 17). Auf die anlässlich der Verhandlung gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Entscheid des Obergerichts Das Obergericht führte seine Beratung am 1. September 2020 durch und eröffnete den Parteien anschliessend seinen Beschluss (inklusive Erwägungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft; act. B 18). Erwägungen 1. Formelles 1.1 Verfahren bei Verlängerung von stationären therapeutischen Massnahmen 1.1.1 Das Kantonsgericht gibt im angefochtenen Entscheid das Rechtsmittel der Berufung an (act. B 5, S. 11), geht im Übrigen aber nicht näher auf das Verfahren und die Natur des Entscheides ein. Seite 5 1.1.2 Vorliegend geht es um die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StPO und das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 59 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Die Schweizerische Strafpro- zessordnung hält in Art. 363 Abs. 1 (StPO, SR 312.0) lediglich fest, dass das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde über- tragenen selbständigen nachträglichen Entscheide trifft, soweit Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Weiter wird das Verfahren (rudimentär) geregelt (Art. 364 und 365 StPO). Bestimmungen zu einem allfälligen Rechtsmittelverfahren enthält die StPO nicht. Grundsätzlich ist gegen selbständige nachträgliche Entscheide der Gerichte das Rechts- mittel der Beschwerde gegeben und der Entscheid ergeht in der Form eines Beschlus- ses (derselbe, a.a.O., N. 15 zu Art. 59 StGB; BGE 141 IV 396 E. 3 mit weiteren Hinwei- sen). Diese Praxis ist in der Literatur zum Teil kritisiert worden (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rzn. 1991 f.; MARIANNE HEER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auf. 2014, N. 10 zu Art. 365 StPO; vgl. aber MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auf. 2019, N. 138 zu Art. 59 StGB). In Anlehnung an die Minderheitsmeinung haben mehrere Kantone expli- zit die Berufung als zulässiges Rechtsmittel gegen nachträgliche gerichtliche Entscheide im Verfahren nach Art. 363 ff. StPO bezeichnet (vgl. dazu PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 393 StPO mit Hinweisen; so namentlich St. Gallen [SG GVP 2011 Nr. 79 E. 3], Aargau [AGVE 2011, 82] und Luzern [LGVE 2012 I Nr. 68]). Andere Kantone erachten dagegen die Beschwerde als das zulässige Rechtsmittel (beispielsweise Basel-Stadt [BJM 4/2013 S. 209 ff.], Zürich [ZR 110, 2011, Nr. 53]). Auch die Meinungen in der Literatur sind geteilt (vgl. derselbe, a.a.O., N. 12 zu Art. 393 StPO, Fn. 161). Gemäss der EStPO 2019 (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/sicherheit/gesetzgebung/aenderungstpo.html; aufge- rufen am 30. August 2020) soll in einem neuen Art. 365 Abs. 3 nStPO klar gestellt wer- den, dass der selbständige nachträgliche Entscheid des Gerichts künftig mit Berufung angefochten werden kann (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1992). In zwei neueren Entscheiden (BGE 143 IV 151 E. 2.4 und 145 IV 167 E. 1.6) hat das Bun- desgericht an seiner in BGE 141 IV 396 geäusserten Meinung festgehalten. Den Beden- ken der Minderheitsmeinung hält es entgegen (BGE 141 IV 396 E. 4.4), dass auch die Beschwerde eine umfassende Prüfung der im Streite liegenden Angelegenheit zulasse, da es sich bei der Beschwerde um ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel handle, welches die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaube. Weiter seien Noven zulässig. Verfahrensmässig seien also keine Seite 6 Nachteile auszumachen: Auch ein zweiter Schriftenwechsel dürfe durchgeführt werden (Art. 390 Abs. 3 StPO), zusätzliche Erhebungen oder Beweisabnahmen könnten, wenn nötig, erfolgen (Art. 390 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 364 Abs. 3 StPO) und je nach Tragweite des Falles könne mündlich verhandelt werden (Art. 390 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO). Damit erlaube die Beschwerde, falls notwendig, ein der Berufung angenähertes Verfahren. Einzig die Beschwerdefrist von 10 Tagen sei gegenüber der Berufungserklä- rungsfrist von 20 Tagen verkürzt. Angesichts der Tatsache, dass bei den nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nur ein klar umgrenzter Ausschnitt, d.h. die Sanktionsfolge, eines bereits vorliegenden früheren Strafurteils neu geregelt werde, scheine die Frist von 10 Tagen zur Beschwerdeerhebung jedoch ausreichend. 1.1.3 Im Kanton Appenzell Ausserrhoden legt Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) einzig fest, dass das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechts- pflege und in Jugendstrafsachen ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters, wobei letztere sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts beschränken. Einen Entscheid betreffend Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 4 StGB hatte das Obergericht seit Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung noch nie zu treffen. Seines Erachtens bestehen keine Gründe, von der höchstrichterlichen Praxis abzuweichen. Umso mehr als es, wie das Bundesgericht in BGE 141 IV 396 E. 3 und 4 einlässlich ausgeführt hat, mannigfaltige Möglichkeiten gibt, das Beschwerdeverfahren an die Bedürfnisse des - in der Tat - gewichtigen Entscheides nach Art. 59 Abs. 4 StGB anzupassen. Entsprechend hat das Obergericht vorliegend eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und als Kollegialbehörde entschieden (dazu auch unten E. 1.3). In diesem Zusammenhang hat das Obergericht mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Dies ist umso unver- ständlicher, als der persönliche Eindruck gerade bei einem so gewichtigen Entscheid wie der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme entscheidend sein kann. Allfällige Covid 19-Massnahmen können kein Grund dafür gewesen sein, wären im Zeit- punkt des kantonsgerichtlichen Entscheids Verhandlungen doch wieder möglich gewesen. Seite 7 1.2 Beschwerdegegenstand Im Urteil vom 15. Juni 2020 hat die 3. Abteilung des Kantonsgerichts die stationäre thera- peutische Massnahme bis am 3. Mai 2024 und die Sicherheitshaft bis zur Vollstreckbar- keit des Urteils, maximal bis zum 15. September 2020, verlängert. Auf den Antrag betref- fend Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung wurde nicht eingetreten. In seiner Eingabe vom 22. Juni 2020 äussert sich J. wie folgt (act. B 2): „Ich lege Einwand gegen die Zustellung vom 18. Juni 2020. Ich habe die Krankheit so unter Kontrolle, dass ich nicht mehr leide. Gedanken über Mafia sind weg. Schmerzen im ganzen Körper verschwunden und waren keine Einbildung. Ich lege Rekurs von der Entscheidung des Kantonsgerichts ein, dass die Verlegung in die Klinik Wil gestattet wird.“ RA MLaw T. verlangt demgegenüber, die stationäre therapeutische Massnahme sei nicht bzw. im Sinne eines Eventualantrages maximal um 6 Monate zu verlängern (act. B 4 und B 15). Mit Bezug auf die Eingabe von J. ist nicht hinreichend klar, ob er den Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2020 gesamthaft oder lediglich hinsichtlich des Nichteintretens auf den Antrag, er sei in die Klinik Wil zu verlegen, anficht. Weil Anträge (in der Regel) abänderbar und widerrufbar sind (HAFNER/FISCHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auf. 2014, N. 8 zu Art. 109 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 647) und der amtliche Verteidiger in der Folge am Begehren auf Verlegung in die Klinik Wil nicht festgehalten hat, braucht auf diese Frage nicht näher eingegangen zu werden. 1.3 Eintretensvoraussetzungen 1.3.1 Nach dem oben Gesagten (E. 1.1) ist vorliegend eine Abteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht zuständig. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2019/2020, Stand 31. März 2020, S. 79), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (act. B 1). 1.3.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Seite 8 Der amtliche Verteidiger des Verurteilten hat das Urteil der Vorinstanz am 19. Juni 2020 zugestellt erhalten (act. B 4, S. 4) und die Beschwerdefrist endete folglich am 29. Juni 2020 (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelschrift von MLaw T. datiert vom 9. Juli 2020 (act. B 4) und wurde somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aufgegeben. Dennoch kann die Beschwerdefrist vorliegend als eingehalten betrachtet werden, da der Verurteilte dem Obergericht innert der Beschwerdefrist mitteilte, dass er den vorinstanz- lichen Entscheid anfechten wolle (act. B 2). Unter diesen Umständen braucht auch nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2020 das Rechtsmittel der Berufung eröffnet hat (act. B 5, S. 11 f.). 1.4 Verlegung in die Klinik Wil Auf den Antrag des Verurteilten, er sei in die Klinik Wil zu verlegen, ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten (act. B 5 E. 3.4). J. hat diese Thematik in seiner Eingabe zwar nochmals aufgegriffen (act. B 2), die Verteidigung hat daran jedoch nicht festgehalten (act. B 4 und B 15). Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids ist daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Dieser Umstand fand im Urteilsspruch, welcher den Parteien am 2. September 2020 zugestellt worden ist (act. B 18), irrtümlich keine Berücksichtigung. Praxisgemäss wird dieses Versehen in der schriftlichen Beschlussbegründung berichtigt (Art. 83 StPO). Der Vollständigkeit halber ist zudem fest- zuhalten, dass der Verantwortliche des Departementes Inneres und Sicherheit für den Wunsch des Verurteilten, er wäre gerne wieder in der Nähe seiner Angehörigen, Bereit- schaft zur Umsetzung signalisiert hat (act. B 17, S. 9). 1.5 Verlängerung der Sicherheitshaft Die Begründung der Verlängerung der Sicherheitshaft wurde den Parteien gleichzeitig mit dem Dispositiv zugestellt (BGE 138 IV 81 = Pra. 101 [2012] Nr. 105 E. 2.2, act. B 18). Seite 9 2. Materielles - Verlängerung der therapeutischen stationären Massnahme 2.1 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 5 E. 3.3, S. 7 f.), der Gutachter und auch die behandelnden Ärzte würden übereinstimmend davon ausgehen, dass die schizophrene Erkrankung in direktem Zusammenhang mit der früheren Delinquenz stehe und das Risiko für Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten nach wie vor deutlich erhöht sei. Die Verteidigung bringe vor, es bestehe keine Eigen- oder Fremdgefährdung. Es sei richtig, dass sich diese Einschätzung wiederholt in den Berichten der behandelnden Ärzte finde. Dabei handle es sich allerdings um Momentaufnahmen in der gegenwärtigen stationären Behandlungssituation mit Medikation, fachärztlicher Betreuung und Strukturen. Aus dem Gutachten und auch den übrigen Akten gehe hingegen klar hervor, dass ohne diese Massnahmen die Gefahr von erneuten, schwerwiegenden Delikten drohe. Insoweit sei die Behauptung der Verteidigung, der Verurteilte stelle keine relevante Gefahr für die öffent- liche Sicherheit dar, widerlegt. Zu prüfen bleibe, ob sich die Gefahr weiterer mit der psy- chischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen therapeutisch vermindern lasse. Nur in diesem Fall komme eine Verlängerung der Massnahme in Betracht. Richtig sei, dass der Verurteilte wegen eines Rückfalls im Juni 2019 in die Lockerungsstufe 5 und am 6. November 2019 in die Lockerungsstufe 2 habe zurückver- setzt werden müssen. Bei schizophrenen Patienten seien solche Rückfälle gemäss den behandelnden Ärzten nicht unüblich. Die Ärzte würden jedoch davon ausgehen, dass die Verschlechterung der Symptomatik nur vorübergehend sei und sich der Zustand des Ver- urteilten wieder verbessern werde. Es zeige sich bereits eine beginnende Beruhigung. Von den erwähnten Rückfällen einmal abgesehen, sei der Verlauf der Therapie gemäss Dr. med. B. grundsätzlich positiv zu werten. Der Verurteilte habe seine Krankheit, die Notwendigkeit der fortgesetzten Medikation und vor allem auch die Notwendigkeit der fortgesetzten Cannabisabstinenz anerkannt. Unter der aktuellen Medikation sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Negativsymptomatik sowie der sozialen Kompetenzen gekommen. Auch das Konfliktverhalten habe sich verbessert. Der Verurteilte habe deutlich besseren Kontakt zu seinen Miteingewiesenen wie auch zum Personal. Der Therapieerfolg zeige sich auch daran, dass der Verurteilte zumindest vorübergehend von der geschlossenen in die offene Abteilung mit Lockerungsstufe 6 habe verlegt werden können. Vor diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, dass die Therapie wirkungslos sei. Im Gegenteil habe sich die Rückfallwahrscheinlichkeit vermindert und es sei zu erwarten, dass sich diese noch weiter vermindern werde. Würde man zum gegen- teiligen Ergebnis gelangen, käme wohl nur eine Verwahrung in Betracht. Weil die Gefahr schwerer Gewaltdelikte nach wie vor deutlich erhöht sei und vor dem Hintergrund der Seite 10 kürzlich eingetretenen Verschlechterung der Symptomatik, erweise sich eine Verlänge- rung um vier Jahre als angemessen. 2.2 RA MLaw T. führte an Schranken im Wesentlichen aus (act. B 15, S. 3), die Vorinstanz stütze sich fast ausschliesslich auf das von Dr. med. B. erstellte Gutachten, wobei dieses festhalte, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers zwar verbessert habe, jedoch nach wie vor eine Rückfallgefahr bestehe. Mit dieser Begründung könne eine stationäre Massnahme beliebig oft verlängert werden, da die Rückfallgefahr in Fällen wie dem vorliegenden, nie auf 0 sinken werde. Wenn von einem Straftäter wie dem Verurteilten erwartet würde, dass keine Rückfallgefahr mehr bestehen dürfe, müsste jeder Straftäter verwahrt werden (act. B 15, S. 4). Nur dann bestünde 100 % Sicherheit, dass sich kein Rückfall ereigne. In einem modernen, freiheitlichen Rechtsstaat dürften an die Rückfallgefahr nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Der Einschätzung des Gutachters müsse vehement widersprochen werden. Zweifellos habe der Beschwerdefüh- rer sich zum Tatzeitpunkt in einem Zustand befunden, der eine Massnahme gerechtfertigt habe. Nur gerade vier Monate später sei eine Gewaltattacke auf einen Pfleger erfolgt. Dieser Rückfall erscheine angesichts der ursprünglichen Diagnose nicht besonders erstaunlich. Bemerkenswert sei hingegen, dass J. seit dem 21. August 2015, also seit mehr als fünf Jahren, in Bezug auf tätliche Auseinandersetzungen nicht mehr aufgefallen sei; er habe sich in den letzten fünf Jahren folglich bewährt. Dieser habe sich nicht nur bewährt, was tätliche Auseinandersetzungen angehe, sondern auch sein Gesundheitszustand habe sich wesentlich verbessert (act. B 15, S. 5). Insbesondere leide er nicht mehr unter Wahnvorstellungen. Den Beweis, dass der Beschwerdeführer immer noch unter Wahnvorstellungen leide, habe die antragstellende Behörde nicht erbracht; sie habe lediglich vorgebracht, dass die Aussage nicht überprüft werden könne. Ähnlich verhalte es sich mit der wiederholten Einschätzung mehrerer Ärzte, vom Beschwerdeführer würde keine Eigen- oder Fremdgefährdung mehr ausgehen. Die Vorinstanz erblicke in den Aussagen der Ärzte lediglich Momentaufnahmen und stelle das Gutachten in den Vordergrund. Auf die übrigen Akten und auch das Gutachten werde nur pauschal verwiesen, was der Begründungspflicht eines erstinstanzlichen Gerichts offen- sichtlich nicht genüge (act. B 15, S. 6). Im Sinne der Verhältnismässigkeit seien Alternati- ven zu prüfen, vor allem weil es sich bei der Verlängerung einer stationären Massnahme um volle vier Jahre um eine ganz wesentliche Verletzung der Rechte des Betroffenen handle. Auf mögliche Alternativen, zum Beispiel den Ersatz der strafrechtlichen Mass- nahme durch eine solche des Zivilrechts, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Im zweiten Vortrag wies RA MLaw T. darauf hin (act. B 17, S. 9), dass die Medikation des Verurteilten zentral sei. Dieser habe an Schranken bekräftigt, dass er die Medikamente Seite 11 auch nach einer Entlassung weiter nehmen würde. Er nehme sie auch jetzt freiwillig ein. Die Gegenseite habe dargelegt, dass die Behandlung beim Verurteilten länger daure. Fünf Jahre würden in seinen Augen eine längere Zeit darstellen. Die durchschnittliche Dauer einer stationären Massnahme liege sicher nicht bei fünf Jahren, sondern erheblich darunter. Bei Einnahme der Medikamente bestehe beim Beschwerdeführer keine Fremdgefährdung (act. B 17, S. 10). Die fürsorgerische Unterbringung sei als Möglichkeit erwähnt worden. Es gebe aber noch andere Massnahmen im Erwachsenenschutzrecht. Damit habe die Vorinstanz sich nicht auseinandergesetzt. 2.3 Als Vertreter des Departements Inneres und Sicherheit führte lic. iur. C. aus (act. B 17, S. 8), bei Straftätern, welche an einer Schizophrenie litten, stehe die Medikation im Vordergrund. Es sei davon auszugehen, dass mit einer entsprechenden Medikation die Gefährlichkeit verringert werden könne. Beim Verurteilten sei die Situation diesbezüglich speziell. Bei der Anlasstat sei bekannt, dass er die Medikamente vorgängig nicht eingenommen gehabt habe. Beim Vorfall im August 2015 in Wil, sei dies hingegen nicht der Fall gewesen und trotzdem sei es zum Angriff gekommen. Es sei bei dieser Krankheitsform relativ selten, dass es trotz der Einnahme von Medikamenten zu einem Zwischenfall komme. Bei J. sei es aber passiert. Das sei auch der Grund, weshalb die Behandlung bei diesem etwas länger daure und Lockerungsschritte gut vorbereitet werden müssten. Der Gutachter habe zudem darauf hingewiesen, dass die Rückfallgefahr noch deutlich erhöht sei. Den Wunsch, in die Ostschweiz zurückzukehren, hätten sie gehört und würden diesen bei der weiteren Massnahmeplanung auch berücksichtigen (act. B 17, S. 9). Die positive Veränderung des Verurteilten sei ihnen ebenfalls aufgefallen. Sie seien deshalb - trotz der momentanen Rückstufung - bezüglich weiterer Therapiefortschritte zuversichtlich. Jeder Lockerungsschritt führe zu mehr Freiraum, damit aber auch mehr Verantwortung für den Betroffenen. Dies könne Destabilisierungen zur Folge haben. Die Lockerungen würden deshalb Zeit benötigen, bis die Stabilität nach jedem Schritt wieder erreicht werde. Für die weitere Durchführung der Vollzugsöffnung und die weiteren Therapiefortschritte werde daher eine Verlängerung der Massnahme um vier Jahre beantragt. Es sei eine Tatsache, dass es nicht so viele Plätze für die Behand- lung von Straftätern mit dieser Krankheit gebe. Das Departement erachte es als wichtig, dass die Ärzte die Chance erhielten, die Behandlung zu einem guten Ende zu führen. Es sei theoretisch richtig, dass die Massnahme beliebig oft verlängert werden könne. Das sei jedoch nicht das Ziel. Die Massnahme mache nur Sinn, solange Fortschritte sichtbar seien. Falls sie nicht mehr an eine Weiterentwicklung glauben würden, müsste die Mass- nahme aufgehoben und eine Verwahrung beantragt werden. Seite 12 Gemäss lic. iur. C. liegt die durchschnittliche Dauer von stationären Massnahmen zwischen 6 und 7 Jahren (act. B 17, S. 10). Er glaube dem Verurteilten, dass er die Medikamente weiter einnehmen würde. Dieser habe aber auch gesagt, dass er sie nicht in der aktuellen Dosierung einnehmen würde. Die Medikamente hätten unangenehme Nebenwirkungen. In diesem Zusammenhang sei die Einsicht des Täters wichtig, dass die Medikamente in der Dosierung, welche die Fachleute als richtig erachten, eingenommen werden. Es sei richtig, dass in den letzten 5 Jahren nichts mehr passiert sei; allerdings sei das Setting in dieser Zeit sehr eng gewesen. Es sei (noch) nicht der Moment, in dem dieses enge Setting aufgelöst werden könne. 2.4 Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte J., es gehe ihm heute schlecht, er habe Schmerzen im Knie (act. B 17, S. 3). Das gehe bis zu den Ellbogen und Handgelenken. Er schreie deshalb jeden Tag. Psychisch gehe es ihm gut; er habe keine Wahnvorstellungen und keine Paranoia mehr, auch kein Gedankenkreisen und keine Identitätsstörungen. Er habe sicher keine chronifizierte Schizophrenie, aber körperlich gehe es ihm sehr schlecht. Man wisse jedoch nicht, weshalb. Er bekomme Valium und Entumin. […] Ihm gehe es im Moment wirklich gut, er habe sich selbst gefunden (act. B 17, S 4). Er sei weder fremd- noch selbstgefährdend. Das, was geschehen sei, werde ihm nicht mehr passieren. Wenn es ihm wieder schlecht ginge, würde er in Wil oder Herisau in die Klinik gehen. In Wil habe es ein Heim, „Tropos“. Das sei direkt neben der Klinik. Wenn es ihm schlecht ginge, könnte er über die Strasse laufen und wäre bei einem Arzt. Ob die Massnahme verlängert werden müsse, müssten die Ärzte entscheiden. Aus seiner Sicht sei es nicht mehr nötig. Er würde sich freiwillig in die Psychiatrie begeben, wenn es nötig wäre. Der Gutachter, Dr. B., habe 45 Minuten mit ihm gesprochen (act. B 17, S 5). Dieser habe ihn zu seiner Vergangenheit befragt. Ein psychologisches Gutachten habe er in dieser kurzen Zeit nicht machen können. Wenn er wieder nach Wil oder sonst in die Ostschweiz gehen könnte, wäre es für seine Verwandten einfacher ihn zu besuchen. Diese würden alle zwei Monate kommen und würden dafür zwei Stunden fahren. Er wäre gerne wieder in der Nähe der Eltern. […] Gedanken über die Zeugen Jehovas habe er keine mehr. Zum Thema Mafia sei er lieber still. Sie [gemeint ist der Vorsitzende; ergänzt durch die Unterzeichneten] haben ja gesagt, dass ich die Aussage verweigern könne; nicht dass er mit denen etwas zu tun hätte. Er leide nicht an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie. Er habe eine Psychose gehabt, habe Substanzen genommen und einen schlechten Umgang gehabt. Natürlich sei er schuld, an dem, was passiert sei, er habe es gemacht. Es sei die Frage von Ursache und Wirkung. Er habe das Gefühl, er sei beeinflusst worden. Er könne aber nicht sagen, woher und von wem. Die Medikamente seien schon relativ hoch eingestellt, ihm gehe es ja gut (act. B 17, S 6). Er brauche zu viel Schlaf. Die Ärzte würden jedoch sagen, dass er das für seine Symptome Seite 13 brauche. Diese sähen ihn vielleicht anders als er selbst. Er wohne jedoch in sich, er kenne seine Gefühle. Die Krankheit sei in seiner Pubertät gekommen, schuld sei das Cannabis. […] Es sei nicht nötig, dass er so viele Medikamente nehme (act. B 17, S 7). Es mache ihn kaputt, er habe jede Nacht Albträume. Am Tag gehe es gut. Ohne Can- nabis gehe es mit einer minimalen Medikamentendosis. Wenn er Cannabis rauche, drehe er durch. Bei anderen passiere hingegen nichts. Bei einer Aufhebung der Massnahme würde er die Medikamente auf jeden Fall weiter nehmen, aber nicht in dieser Dosis. Er hätte gerne einen Therapeuten, der Zeit habe und ihn ernst nähme, der ihn aufbaue und ihm nichts unterjubeln möchte. Ihm wäre es wichtig, einmal ein richtiges Gespräch zu füh- ren, um zu erklären, wie es dazu gekommen sei. Ohne Angst zu haben, weiter einge- sperrt zu werden oder dass man ihm nicht glaube. Er sei nicht narzisstisch (act. B 17, S. 10). 2.5.1 Im Hinblick auf die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme hat das Departement Inneres und Sicherheit ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. In seiner Expertise vom 2. September 2019 (act. B 3/4/1/112) hält Dr. med. FMH B. fest, dass der Verurteilte seit mindestens 2003 an einer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie leide, welche sich im Laufe der Zeit chronifiziert und in der Folge zu einem mittelschweren schizophrenen Residualzustand ausgebildet habe (act. B 3/4/1/112, S. 30 f.). Die psychische Störung stehe in direktem Zusammenhang mit der früheren Delinquenz und damit in Bezug auf das Rückfallrisiko. Sollte es zu einer erneuten psychotischen Dekompensation kommen, steige das Rückfallrisiko rasch und deutlich an (act. B 3/4/1/112, S. 41). Die Rückfallgefahr sei zum jetzigen Zeitpunkt unter guter und stabiler Medikation im Vergleich zum Zeitpunkt der Tat deutlich gesunken. Nichtsdes- totrotz hange diese eng mit der weiterführenden Medikation zusammen. Die Gefahr, dass es zu einer erneuten psychischen Dekompensation komme, sei zum jetzigen Zeitpunkt noch deutlich erhöht und damit auch die Gefahr, dass es erneut zu Gewaltdelikten, bis hin zu schweren Gewalttaten komme (act. B 3/4/1/112, S. 42). Der bisherige Massnahmen- verlauf sei grundsätzlich positiv zu beurteilen, wobei gerade in der Zeit kurz vor der Explo- ration erneut eine kurzzeitige psychische Verschlechterung feststellbar gewesen sei, wel- che eine vorübergehende Rückstufung erforderlich gemacht habe. Es bleibe auch etwas unklar, inwieweit das früher ausgeprägte und chronifizierte Wahnsystem tatsächlich nicht mehr vorhanden sei, oder zumindest unterschwellig, im Sinne einer sogenannt doppelten Buchführung noch vorliege. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht bestünden aktuell keine Bedenken gegen die Gewährung von Progressionsstufen. Diese sollten jedoch sorgfältig geplant und vorbereitet werden, was noch eine gewisse Zeit benötigen werde. Diese sollten kritisch begleitet werden, wobei bei Hinweisen auf Unregelmässigkeiten oder ein erneutes Auftreten von psychotischen Symptomen niederschwellig eine Rückstufung zu Seite 14 erfolgen habe. Darüber hinaus sei die weitere Einhaltung der Alkohol- und vor allen Din- gen der Cannabisabstinenz regelmässig zu überprüfen (act. B 3/4/1/112, S. 42 f.). Die wirksamste Massnahme sei die konsequente Weiterführung der aktuellen Medikation. Darüber hinaus benötige der Explorand weiterhin eine engmaschige fachärztliche Behandlung sowie Gespräche mit Bezugspersonen. Er benötige auch ein klar strukturier- tes Umfeld (act. B 3/4/1/112, S. 44). Der bisherige Verlauf der durchgeführten Therapie sei grundsätzlich günstig. Diese müsse aus gutachterlicher Sicht fortgesetzt werden; sie sei noch nicht abgeschlossen. Sie sei aber auch nicht erfolglos. Wichtig erscheine die weitere Auseinandersetzung mit den früheren Wahninhalten und vor allen Dingen den Frühwarnzeichen. Der klar strukturierte Rahmen einer Institution habe einen grossen Ein- fluss auf die günstige Prognose (act. B 3/4/1/112, S. 45). Die sozialen Kompetenzen hät- ten sich durch die adäquate medikamentöse Behandlung deutlich verbessert, ebenso das spezifische Konfliktverhalten. Dabei sei unklar, ob er sich tatsächlich melden würde, wenn er sich wieder durch andere beeinträchtigt, wenn er Stimmen hören oder sich vergiftet fühlen würde. Aus diesem Grund sei die wiederholte und vertiefte Auseinandersetzung mit Frühwarnzeichen sehr wichtig. Die Frustrationstoleranz sei grundsätzlich gut. Sollte jedoch die psychotische Symptomatik wieder auftreten, würde damit auch die Frustra- tionstoleranz sinken. 2.5.2 Aus dem Therapiebericht Forensik vom 26. August 2019 geht hervor (act. B 3/4/1/111, S. 2), dass J. am 20. November 2017 von der geschlossenen Station Nova in die offene Station Selva habe verlegt werden können. Dort sei mit dem Patienten ein einzeltherapeutisches Gespräch von einer Stunde pro Woche durchgeführt und mehrere kurze Gespräche unter der Woche angeboten worden. Die Therapie sei verhaltens- therapeutisch mit deliktorientiertem Schwerpunkt; es fänden regelmässig interdisziplinäre Besprechungen, Supervisionen und Fallbesprechungen statt. Der Patient verfüge über die Stufe 6 (unbegleitete Ausgänge im Areal, zeitlich befristet und Besuch auf dem Areal). Aufgrund der aktuellen Symptomatik könne er sich im Moment bloss zwei Mal 15 Minuten pro Tag alleine auf dem Areal bewegen. Beim Patienten zeige sich weiterhin ein schwan- kender Verlauf (act. B 3/4/1/111, S. 3). Fortschritte zeigten sich zum Beispiel in der guten Integration auf der Station. Längere Ausgänge als 15 Minuten seien weiterhin ausserhalb der Belastbarkeitsgrenze. Aufgrund eines bizarren Verhaltens vor ca. sechs Wochen (der Patient habe teilweise abwesend gewirkt, habe in der Natur Steine, Wurzeln und Knochen gesammelt und diese in einer gewissen Ordnung ausgelegt), sei der Ausgang einge- schränkt worden. Die ehemals misstrauische Grundhaltung sei weiterhin festzustellen, sei jedoch weniger geworden. Er zeige sich auf der Station anpassungsfähig und es sei nie zu einem Konflikt mit dem Personal oder Mitpatienten gekommen. Der aktuelle Therapie- fokus liege vor allem in der Förderung seiner Selbstreflexion (Erkennen seiner Selbst- Seite 15 überschätzung, Erwartungen an sich und die Umwelt, realitätsferne Zukunftsvorstellun- gen, fehlende Geduld mit sich und dem Behandlungsteam oder bei den Einkäufen, feh- lendes Einfühlungsvermögen zu Deliktszeitpunkt). Die sozialen und emotionalen Kompe- tenzen bewegten sich noch auf einem niedrigen Niveau und sollten weiter gefördert wer- den. Aufgrund der vom Patienten erarbeiteten Krankheitseinsicht und Selbständigkeit könne zum momentanen Zeitpunkt von einem positiven Verlauf ausgegangen werden (act. B 3/4/1/111, S. 4). Aufgrund seiner langjährig bestehenden schizophrenen Grunder- krankung bleibe eine regelmässige Medikamenteneinnahme unerlässlich. Der Patient werde in seinem Funktionsniveau und seiner Belastbarkeit längerfristig eingeschränkt bleiben. Mittel- bis langfristig müsse mit Wegfallen der eng betreuten Struktur aktuell noch von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls ausgegangen werden. Allfällige Lockerungen sollten langsam und schrittweise umgesetzt werden. Es sollten weiter 1:1 begleitete Ausgänge nach Thusis erprobt werden, um den Patienten im Umgang mit mehr Freiheit und steigenden Anforderungen zu erleben. 2.5.3 Aufgrund einer psychotischen Dekompensation mit psychomotorischer Unruhe sowie Hin- weisen auf ein wahnhaftes Erlebnis musste J. Mitte Oktober 2019 auf die Lockerungsstufe 2 zurückversetzt werden (act. B 3/4/1/115). 2.5.4 Ergänzend zum Therapiebericht vom 26. August 2019 führten die Verantwortlichen der Klinik Beverin in Cazis am 6. November 2019 aus (act. B 3/4/1/120), J. befinde sich aktuell auf der geschlossen geführten Station Nova. Die Verlegung sei erfolgt, weil der Patient aufgrund von zunehmenden psychotischen Symptomen (Misstrauen, Beziehungs- , Beeinträchtigungserleben, desorganisiertem Verhalten) auf der offenen Station nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zu strukturieren. Besondere Vorkommnisse, die erklären könnten, weshalb es trotz antipsychotischer Medikation zu einer Dekompensation gekommen sei, gebe es nicht. Bei schizophrenen Psychosen gebe es therapieresistente Verläufe bzw. Verläufe mit persistierenden produktiven Symptomen trotz Medikamentencompliance. Seit wenigen Tagen zeige sich eine beginnende Beruhi- gung der Akutsymptomatik. Günstig zu werten sei, dass der Patient bei allen durchge- führten Interventionen (Verlegung) und medikamentösen Anpassungen ein kooperatives, nicht aggressives Verhalten gezeigt habe. Aus jetziger Sicht sei eine Verlängerung der Massnahme um mindestens 4 Jahre zu empfehlen. 2.5.5 Am 26. Februar 2020 konnte J. von der geschlossen geführten Station Nova auf die aktuell geschlossen geführte Station Selva mit Lockerungsstufe 2 (Begleitung in den geschützten Garten in der Gruppe) verlegt werden (act. B 3/10). Aufgrund der Anpassung der Medikamente habe sich das Zustandsbild des Patienten deutlich stabilisiert. Das Ziel Seite 16 sei eine weitere Stabilisierung unter gelockerten Bedingungen und steigenden Anforderungen zur Förderung von Selbständigkeit und Selbstwirksamkeit. Das Selbst- und Fremdgefährdungsrisiko werde aufgrund des stabilisierten Zustandsbildes im neuen Setting der Station Selva als gering eingeschätzt. 2.5.6 Am 8. April 2020 beantworteten die Verantwortlichen der Klinik Beverin verschiedene Fra- gen des amtlichen Verteidigers (Anhang zu act. B 3/24). Dem Bericht kann - unter ande- rem - entnommen werden, dass die im vergangenen Jahr erfolgten Vollzugslockerungen zeigten, dass J. nicht über die erforderliche Stabilität verfüge, um ausserhalb eines eng betreuten Settings zu leben. Die regelmässigen, gegen Ende 2019 aber in abnehmender Intensität auftretenden, psychischen Krisen seien auch in einem 24-Stunden betreuten Wohnheim nicht suffizient zu bewältigen und stellten eine Indikation zu einer stationären psychiatrischen Betreuung dar. Im Übrigen werde auf die Einschätzung des Gutachters verwiesen, der für eine Suche nach einem geeigneten Wohnheim ein stabiles psychiatrisches Zustandsbild voraussetze und eine Platzierung - im damaligen Zeitpunkt - frühestens in zwölf Monaten für vertretbar halte. 2.6 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre an- ordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die Anordnung oder Verlängerung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnis- mässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anord- nung oder Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme auf eine sachver- ständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). 2.7 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB ist eine Verlängerung der stationären Behandlung von psy- chischen Störungen unter den folgenden Voraussetzungen möglich (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 59 StGB; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, in Daniel Jositsch [Hrsg.], Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 273,): - Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sind nicht gegeben. - Die Behandlungsdauer von fünf Jahren ist abgelaufen. Seite 17 - Es besteht die Gefahr der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen. Dabei hat das Gericht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip abzuwägen, ob die vom Betroffe- nen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Grundsätzlich kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen. - Es besteht ein Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der fortbeste- henden Gefahrenlage. - Die fortgesetzte Massnahme verspricht voraussichtlich eine präventive Wirkung. Diesbezüglich ist entscheidend, dass die weiterhin bestehende Gefahr durch die fort- gesetzte Behandlung massgeblich reduziert werden kann. - Die Verlängerung wurde durch die Vollzugsbehörde beantragt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht die Verlängerung der stationären Behandlung von psychischen Störungen um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (die- selben, a.a.O., S. 274 mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt unmissverständlich, dass im Einzelfall auch eine kürzere Verlängerung möglich ist. Dies entspricht auch dem Verhält- nismässigkeitsprinzip. Woraus abzuleiten ist, dass einer Massnahmeverlängerung Aus- nahmecharakter zukommt bzw. diese besonders zu begründen ist. Gerade im Bereich der Verlängerung der stationären Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB ist der Verhältnis- mässigkeit daher entscheidende Bedeutung beizumessen, um eine zeitlich übermässige Behandlung und damit eine faktisch unbefristete stationäre therapeutische Massnahme zu verhindern. Einleitend ist festzuhalten, dass das beschliessende Gericht sowohl das Gutachten von Dr. med. FMH B. als auch die Berichte der behandelnden Ärzte als überzeugend und schlüssig erachtet und somit keine Gründe bestehen, nicht auf deren Schlussfolgerungen abzustellen. Nach Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug einer Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Diese Voraussetzung ist bei J. zurzeit klar nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem Gutachten von Dr. med. FMH B. (act. B 3/4/1/112, S. 39 f.) und den letzten Einschätzungen der behandelnden Ärzte (act. B 3/4/1/111, S. 3 f.; B 3/4/1/120) nämlich noch diverse Stufen erfolgreich zu bewältigen, bevor er in die Freiheit entlassen werden kann. Dazu gehört zum Beispiel, wie er mit befristeten, unbegleiteten Ausgängen klar kommt und ob er auch in einem weniger streng überwachten Setting die Alkohol- und Cannabisabstinenz einhält und die von den Fachleuten verordneten Medikamente zu sich nimmt. Seite 18 Am 3. Mai 2020 endete die gesetzlich auf fünf Jahre befristete Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB (act. B 3/1, S. 6). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. FMH B. ist die Rückfallgefahr zum jetzigen Zeitpunkt unter guter und stabiler Medikation im Vergleich zum Zeitpunkt der Tat zwar deutlich gesunken. Diese hängt indes eng mit der weiterführenden Medikation zusammen und der Gutachter schätzt die Gefahr, dass es zu einer erneuten psychischen Dekompensation kommen wird, zum jetzigen Zeitpunkt noch als deutlich erhöht ein. Damit einher geht die Gefahr von erneuten, auch schweren Gewaltdelikten (act. B 3/4/1/112, S. 42). J. ist in der Vergangenheit ohne sichtbaren Anlass mehrfach gegenüber beliebigen Personen schwer gewalttätig geworden. Deshalb rechtfertigt die von ihm ausgehende Gefahr nach Auffassung des Obergerichts den mit der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte. Umso mehr, weil er bei der Befragung heute an Schranken angegeben hat, dass er die Medikamente wegen der störenden Nebenwirkungen bei einer Entlassung nicht mehr in der aktuellen Dosierung einnehmen würde (act. B 17, S. 7). Unter diesen Umständen liegt das hohe Risiko eines Rückfalls bei einer erneuten Dekompensation auf der Hand. Der direkte Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Delinquenz ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten (act. B 3/4/1/112, S. 41). Trotz des kürzlichen Rückschlags schätzt Dr. med. FMH B. den Therapieverlauf grundsätzlich als positiv ein und empfiehlt die Weiterführung der Behandlung, da diese klar noch nicht abgeschlossen sei (act. B 3/4/1/112, S. 44). Die Verlängerung der Massnahme wurde schliesslich von der Vollzugsbehörde beantragt (act. B 3/1). Die Bedingungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB sind also grundsätzlich gegeben. Im Folgenden wird näher auf die vom amtlichen Verteidiger geäusserte Kritik eingegangen. 2.8 Zunächst bringt RA MLaw T. vor, die behandelnden Ärzte hätten eine Selbst- und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers wiederholt verneint (act. B 15, S. 4 f. und 7). Dies trifft prinzipiell zu. Der amtliche Verteidiger lässt jedoch unerwähnt, dass die Ärzte diese Aussage nur bezüglich des aktuellen strengen Settings in der Klinik gemacht haben (act. B 3/4/1/111, vgl. dazu die Aussage auf S. 4 des soeben zitierten Therapieberichtes Seite 19 vom 26. August 2019: „Mittel- bis langfristig muss mit Wegfallen der eng betreuten Struktur aktuell noch von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls ausgegangen werden“). Dass Lockerungen im Setting für den Verurteilten im Moment noch eine Überforderung darstellen, zeigt der Ende 2019 erfolgte Rückschlag deutlich (vgl. Ergänzung zum Therapiebericht vom 6. November 2019, act. B 3/4/1/120; Antwort der Psychiatrischen Dienste Graubünden auf Frage 1 des amtlichen Verteidigers, Anhang zu act. B 3/24). Der Aussage des amtlichen Verteidigers, J. leide aktuell nicht mehr unter Wahnvorstellungen (act. B 15, S. 5), kann sich das beschliessende Gericht nicht uneingeschränkt anschliessen. Anzuerkennen ist, dass sich der gesundheitliche Zustand des Verurteilten gegenüber dem Zeitpunkt der Anlasstat deutlich verbessert hat. Auch für den Gutachter ist jedoch nicht restlos klar, inwieweit das früher ausgeprägte und chronifizierte Wahnsystem tatsächlich nicht mehr vorhanden ist oder zumindest unter- schwellig - im Sinne einer sogenannten doppelten Buchhaltung - noch vorliegt (act. B 3/4/1/112, S. 34 und 42). Auch an der heutigen Befragung an Schranken hat J. sich auf die Frage, ob er noch Gedanken über die Mafia habe, nicht deutlich distanziert (act. B 17, S. 5). Weiter wird vorgebracht, die Vorinstanz habe keine Alternativen zur Verlängerung der stationären Massnahme geprüft und damit den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt (act. B 15, S. 6). Es trifft zu, dass das Kantonsgericht die Anordnung einer anderen thera- peutischen Massnahme oder einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme (vgl. dazu MARIANNE HEER, a.a.O., Strafrecht I, N. 127 zu Art. 59 StGB) nicht explizit in Erwägung gezogen hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass keine umfas- sende Pflicht besteht, sich in schriftlich begründeten Entscheiden mit allen von den Ver- fahrensbeteiligten vorgebrachten Argumenten zu befassen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Handbuch, Rz. 112). Dem Richter ist vielmehr zuzugestehen, sich auf die nach seiner Auffassung - vorab mit Blick auf das materielle Recht - massgeblichen Vorbringen zu beschränken. Es genügt, wenn mit der Begründung die weiteren Vorbringen bloss still- schweigend verworfen werden. Für Erwägungen betreffend allfällige andere therapeuti- sche Massnahmen oder solche des Erwachsenenschutzrechts besteht in casu kein Anlass. Die einzige Massnahme des Erwachsenenschutzrechts, die hier in Betracht kommen könnte, die fürsorgerische Unterbringung, darf nämlich allein wegen Fremd- gefährdung nicht angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_407/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 8). Dass der Beschwerdeführer suizidgefährdet ist, macht die Vertei- digung selbst nicht geltend. Aufgrund der aktuell (noch) bestehenden erhöhten Rückfall- gefahr für - unter Umständen - schwere Gewalttaten, kommt zudem einzig eine Platzie- Seite 20 rung in einer speziell für solche Täter geeigneten Einrichtung in Frage. Vor diesem Hin- tergrund wäre eine Verwahrung und nicht eine Entlassung von J. in Betracht zu ziehen, wenn keine Verlängerung der Massnahme als sinnvoll erachtet wird. 2.9 Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann das Gericht die Verlängerung der stationären Behandlung um höchstens 5 Jahre anordnen. Daraus folgt, dass im Ein- zelfall auch eine kürzere Verlängerung möglich ist (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 274; MARIANNE HEER, a.a.O., Strafrecht I, N. 123a zu Art. 59 StGB; BGE 135 IV 144 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Dr. med. FMH B. zeigt der Verurteilte seit Sommer 2018 eine zunehmend verbesserte Gesamtsymptomatik, sodass er auf die offene Station Selva verlegt und ihm die Lockerungsstufe 6 gewährt werden konnte (act. B 3/4/1/112, S. 39). Bei weiterhin positivem Verlauf ging der Gutachter im September 2019 davon aus, dass ungefähr in einem Jahr mit der Suche nach einer geeigneten betreuten Wohnform begonnen werden könne, in welcher die fachärztliche Betreuung engmaschig weiterzuführen wäre (act. B 3/4/112, S. 40). Wie allgemein bekannt ist, erfolgte in der Zwischenzeit eine Rückstufung (zuerst geschlossene Station Nova, aktuell wieder offene Station Selva, Lockerungsstufe 2, act. B 3/4/1/115), wobei mittlerweile eine Beruhigung der Situation eingetreten ist (act. B 3/4/1/120). Dennoch dürfte es noch längere Zeit - das Gericht geht im Minimum von einem Jahr, eher aber zwei Jahren, aus - in Anspruch nehmen, bis der Verurteilte die erforderlichen Lockerungsstufen (zum Beispiel begleitete Ausgänge nach Thusis oder die Arbeit in der Schreinerei (act. B 3/4/1/111, S. 3 f.) erfolgreich durchlaufen hat und die Platzierung in einem Wohnheim ins Auge gefasst werden kann. Unter diesen Umständen erweist sich die Verlängerung der Massnahme um vier Jahre, d.h. bis 3. Mai 2024, als angemessen. Auf jeden Fall erscheint eine Verlängerung lediglich um sechs Monate, wie sie im Eventualantrag der Verteidigung beantragt wird, nicht als realistisch, weshalb diesem nicht stattzugeben ist. 2.10 Zusammenfassend erachtet das Obergericht die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme um vier Jahre, d.h. bis 3. Mai 2024, als klar erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2020 zu bestätigen. Seite 21 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Verfahrenskosten Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Bund und Kantonen bzw. deren Strafbehörden wie beispielsweise einer Staatsanwaltschaft usw. können keine Kosten auferlegt werden. Diese hat bei Obsiegen auch nicht Anspruch auf eine Entschä- digung (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 423 StPO). Eine Kostenauferlegung an den Verurteilten erfolgt nur, soweit er die Verfahrenskosten adäquat kausal verursacht hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Daran fehlt es, wenn der Verurteilte einzig mit der ursprünglichen Tatbegehung Anlass für das nachträgliche Verfahren gegeben hat und in der Zwischenzeit andere Faktoren, insbesondere der bisherige Vollzugsverlauf, an deren Stelle getreten sind. Das zu therapierende Verhalten vermag mithin keine schuldhafte Einleitung des Verfahrens zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3; MARIANNE HEER, a.a.O., Kommentar StPO, N 8 zu Art. 365 StPO). Die im Zusammenhang mit der durch die Vollzugsbehörde beantragten Verlängerung der stationären therapeu- tischen Massnahme anfallenden Kosten sind daher vom Kanton zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (bGS 233.3). Dazu kommen die Zuführungskosten in Höhe von CHF 3‘232.50, welche im Zeitpunkt des Versands des Urteilsspruchs noch nicht bekannt waren (act. B 22). 3.2 Entschädigungen Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). Seite 22 3.3 Entschädigung des amtlichen Verteidigers Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger setzt sich zusammen aus dem Honorar, dem Ersatz für Barauslagen und einem Zuschlag für die Mehrwertsteuer (Art. 3 Anwalts- tarif, AT, bGS 145.53). Das Honorar ist nach Zeitaufwand zu bemessen (Art. 23 Abs. 1 Anwaltstarif) und beträgt CHF 200.00 je Stunde (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif). Der Verteidi- ger macht ein Honorar von CHF 3‘450.00, Barauslagen von CHF 77.50 sowie einen Mehrwertsteuerersatz von 7,7 % bzw. von CHF 272.70 geltend (act. B 16). Das ist tarif- konform. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist damit auf CHF 3‘814.20 fest- zusetzen. 4. Rechtsmittel Gegen Entscheide der kantonalen Rechtsmittelinstanzen ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (Schmid/Jositsch, a.a.O., Handbuch, Rz. 1631 und 1634; MARIANNE HEER, a.a.O., Kommentar StPO, N. 14 zu Art. 365 StPO). Vorbehalten bleibt die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch die Beschwer- deinstanz. Diese ist gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO beim Bundesstrafgericht anzu- fechten (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 506). Seite 23 Das Obergericht beschliesst: 1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrho- den, 3. Abteilung, vom 15. Juni 2020 in Sachen Departement Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden gegen J. betreffend nachträglichem richterlichen Entscheid (Verlängerung der stationären Massnahme; Verfahren Nr. SA3 19 5) in den Dispositiv Ziffern 3 (Antrag auf Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung) sowie 4 und 5 (Kosten und Entschädigung) mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist. 2. In Abweisung der Beschwerde erwächst das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Juni 2020 in Sachen Departement Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrho- den gegen J. betreffend nachträglichem richterlichen Entscheid (Verlängerung der stationären Massnahme; Verfahren Nr. SA3 19 5) in Rechtskraft. 3. Die Sicherheitshaft wird bis zum 15. Dezember 2020 verlängert (Art. 221 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 232 StPO). 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 2‘000.00 sowie Zuführungskosten zur heutigen Verhandlung in Höhe von CHF 3‘232.50, insgesamt CHF 5‘232.50, werden auf die Staatskasse genommen. 5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. RA MLaw T. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren mit CHF 3‘814.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Pflicht des Beschwerdeführers zur Rückerstattung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.1 Rechtsmittel Gegen Ziffern 1, 2, 4 und 5 dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 7.2 Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss Ziffer 6 kann die amtliche Verteidigung bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand innert 10 Tagen Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Post- fach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich einzureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen. Seite 24 8. Versand am 29. Oktober 2020 an: - den Beschwerdeführer über seinen Verteidiger, eingeschrieben - das Departement Inneres und Sicherheit, (Empfangsbestätigung) - das Kantonsgericht (SA3 19 5), intern Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 25