Einen Entscheid betreffend Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 4 StGB hatte das Obergericht seit Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung noch nie zu treffen. Seines Erachtens bestehen keine Gründe, von der höchstrichterlichen Praxis abzuweichen. Umso mehr als es, wie das Bundesgericht in BGE 141 IV 396 E. 3 und 4 einlässlich ausgeführt hat, mannigfaltige Möglichkeiten gibt, das Beschwerdeverfahren an die Bedürfnisse des - in der Tat - gewichtigen Entscheides nach Art. 59 Abs. 4 StGB anzupassen.