Rechtsmittel handle, welches die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaube. Weiter seien Noven zulässig. Verfahrensmässig seien also keine Nachteile auszumachen: Auch ein zweiter Schriftenwechsel dürfe durchgeführt werden (Art. 390 Abs. 3 StPO), zusätzliche Erhebungen oder Beweisabnahmen könnten, wenn nötig, erfolgen (Art. 390 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 364 Abs. 3 StPO) und je nach Tragweite des Falles könne mündlich verhandelt werden (Art. 390 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO). Damit erlaube die Beschwerde, falls notwendig, ein der Berufung angenähertes Verfahren.