aufgerufen am 30. August 2020) soll in einem neuen Art. 365 Abs. 3 nStPO klar gestellt werden, dass der selbständige nachträgliche Entscheid des Gerichts künftig mit Berufung angefochten werden kann (OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1992). In zwei neueren Entscheiden (BGE 143 IV 151 E. 2.4 und 145 IV 167 E. 1.6) hat das Bundesgericht an seiner in BGE 141 IV 396 geäusserten Meinung festgehalten. Den Bedenken der Minderheitsmeinung hält es entgegen (BGE 141 IV 396 E. 4.4), dass auch die Beschwerde eine umfassende Prüfung der im Streite liegenden Angelegenheit zulasse, da es sich bei der Beschwerde um ein ordentliches, vollkommenes und devolutives