{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-20-19-ARGVP-2020_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2020/OG-20200901-O2S-20-19-20210901-ARGVP-2020-3798.pdf", "Checksum": "cf985da545e91c8bda1653ed0a78c314"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-20-19 ARGVP 2020 3798"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-20-19 ARGVP 2020 3798"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. 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Abteilung O2S-20-19 ARGVP 2020 3798\nRegeste:\nAR GVP 32/2020 Nr. 3798 \nVerfahren bei Verlängerung von stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 Abs. 4 StGB und \nArt. 365 StPO). De lege lata erfolgt die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Kanton \nAppenzell Ausserrhoden im Beschwerdeverfahren.  \nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 01.09.2020, O2S 20 19 \nAus den Erwägungen: \n1.1 \n1.1.1 Das Kantonsgericht gibt im angefochtenen Entscheid das Rechtsmittel der Berufung an, geht im Übrigen \naber nicht näher auf d\n\nAR GVP 32/2020 Nr. 3798\n\nVerfahren bei Verlängerung von stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 Abs. 4 StGB und\nArt. 365 StPO). De lege lata erfolgt die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Kanton\nAppenzell Ausserrhoden im Beschwerdeverfahren.\n\nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 01.09.2020, O2S 20 19\n\nAus den Erwägungen:\n1.1\n1.1.1 Das Kantonsgericht gibt im angefochtenen Entscheid das Rechtsmittel der Berufung an, geht im Übrigen\naber nicht näher auf das Verfahren und die Natur des Entscheides ein.\n\n1.1.2 Vorliegend geht es um die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art.\n59 Abs. 4 StPO und das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 363 ff. der Schweizerischen\nStrafprozessordnung (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,\n20. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 59 StGB). Die Schweizerische Strafprozessordnung hält in Art. 363 Abs. 1 (StPO,\nSR 312.0) lediglich fest, dass das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide trifft, soweit Bund oder Kantone\nnichts anderes bestimmen. Weiter wird das Verfahren (rudimentär) geregelt (Art. 364 und 365 StPO). Bestimmungen zu einem allfälligen Rechtsmittelverfahren enthält die StPO nicht. Grundsätzlich ist gegen selbständige nachträgliche Entscheide der Gerichte das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben und der Entscheid ergeht\nin der Form eines Beschlusses (derselbe, a.a.O., N. 15 zu Art. 59 StGB; BGE 141 IV 396 E. 3 mit weiteren\nHinweisen). Diese Praxis ist in der Literatur zum Teil kritisiert worden (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge\ndes Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rzn. 1991 f.; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 365 StPO; vgl. aber MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar,\nStrafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 138 zu Art. 59 StGB). In Anlehnung an die Minderheitsmeinung haben mehrere\nKantone explizit die Berufung als zulässiges Rechtsmittel gegen nachträgliche gerichtliche Entscheide im Verfahren nach Art. 363 ff. StPO bezeichnet (vgl. dazu PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 393 StPO mit Hinweisen; so namentlich St. Gallen [SG GVP\n2011 Nr. 79 E. 3], Aargau [AGVE 2011, 82] und Luzern [LGVE 2012 I Nr. 68]). Andere Kantone erachten dagegen die Beschwerde als das zulässige Rechtsmittel (beispielsweise Basel-Stadt [BJM 4/2013 S. 209 ff.],\nZürich [ZR 110, 2011, Nr. 53]). Auch die Meinungen in der Literatur sind geteilt (vgl. derselbe, a.a.O., N. 12 zu\nArt. 393 StPO, Fn. 161). Gemäss der EStPO 2019 (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/sicherheit/gesetzgebung/aenderungstpo.html; aufgerufen am 30. August 2020) soll in einem neuen Art. 365 Abs. 3 nStPO klar\ngestellt werden, dass der selbständige nachträgliche Entscheid des Gerichts künftig mit Berufung angefochten\nwerden kann (OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1992).\n\nIn zwei neueren Entscheiden (BGE 143 IV 151 E. 2.4 und 145 IV 167 E. 1.6) hat das Bundesgericht an seiner\nin BGE 141 IV 396 geäusserten Meinung festgehalten. Den Bedenken der Minderheitsmeinung hält es entgegen (BGE 141 IV 396 E. 4.4), dass auch die Beschwerde eine umfassende Prüfung der im Streite liegenden\nAngelegenheit zulasse, da es sich bei der Beschwerde um ein ordentliches, vollkommenes und devolutives\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3798\n\nRechtsmittel handle, welches die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaube.\nWeiter seien Noven zulässig. Verfahrensmässig seien also keine Nachteile auszumachen: Auch ein zweiter\nSchriftenwechsel dürfe durchgeführt werden (Art. 390 Abs. 3 StPO), zusätzliche Erhebungen oder Beweisabnahmen könnten, wenn nötig, erfolgen (Art. 390 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 364 Abs. 3 StPO) und je nach Tragweite des Falles könne mündlich verhandelt werden (Art. 390 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO). Damit\nerlaube die Beschwerde, falls notwendig, ein der Berufung angenähertes Verfahren. Einzig die Beschwerdefrist\nvon 10 Tagen sei gegenüber der Berufungserklärungsfrist von 20 Tagen verkürzt. Angesichts der Tatsache,\ndass bei den nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nur ein klar umgrenzter Ausschnitt, d.h. die Sanktionsfolge, eines bereits vorliegenden früheren Strafurteils neu geregelt werde, scheine die Frist von 10 Tagen zur\nBeschwerdeerhebung jedoch ausreichend.\n\n1.1.3 Im Kanton Appenzell Ausserrhoden legt Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) einzig fest, dass das\nObergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters, wobei letztere sich laut Art. 27 JG auf den Bereich\ndes Zwangsmassnahmerechts beschränken.\n\n"}