AR GVP 32/2020 Nr. 3798 Verfahren bei Verlängerung von stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 Abs. 4 StGB und Art. 365 StPO). De lege lata erfolgt die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Kanton Appenzell Ausserrhoden im Beschwerdeverfahren. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 01.09.2020, O2S 20 19 Aus den Erwägungen: 1.1 1.1.1 Das Kantonsgericht gibt im angefochtenen Entscheid das Rechtsmittel der Berufung an, geht im Übrigen aber nicht näher auf das Verfahren und die Natur des Entscheides ein. 1.1.2 Vorliegend geht es um die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StPO und das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 59 StGB). Die Schweizerische Strafprozessordnung hält in Art. 363 Abs. 1 (StPO, SR 312.0) lediglich fest, dass das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer ge- richtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide trifft, soweit Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Weiter wird das Verfahren (rudimentär) geregelt (Art. 364 und 365 StPO). Bestim- mungen zu einem allfälligen Rechtsmittelverfahren enthält die StPO nicht. Grundsätzlich ist gegen selbständi- ge nachträgliche Entscheide der Gerichte das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben und der Entscheid ergeht in der Form eines Beschlusses (derselbe, a.a.O., N. 15 zu Art. 59 StGB; BGE 141 IV 396 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Diese Praxis ist in der Literatur zum Teil kritisiert worden (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rzn. 1991 f.; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 365 StPO; vgl. aber MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 138 zu Art. 59 StGB). In Anlehnung an die Minderheitsmeinung haben mehrere Kantone explizit die Berufung als zulässiges Rechtsmittel gegen nachträgliche gerichtliche Entscheide im Ver- fahren nach Art. 363 ff. StPO bezeichnet (vgl. dazu PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 393 StPO mit Hinweisen; so namentlich St. Gallen [SG GVP 2011 Nr. 79 E. 3], Aargau [AGVE 2011, 82] und Luzern [LGVE 2012 I Nr. 68]). Andere Kantone erachten da- gegen die Beschwerde als das zulässige Rechtsmittel (beispielsweise Basel-Stadt [BJM 4/2013 S. 209 ff.], Zürich [ZR 110, 2011, Nr. 53]). Auch die Meinungen in der Literatur sind geteilt (vgl. derselbe, a.a.O., N. 12 zu Art. 393 StPO, Fn. 161). Gemäss der EStPO 2019 (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/sicherheit/gesetz- gebung/aenderungstpo.html; aufgerufen am 30. August 2020) soll in einem neuen Art. 365 Abs. 3 nStPO klar gestellt werden, dass der selbständige nachträgliche Entscheid des Gerichts künftig mit Berufung angefochten werden kann (OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1992). In zwei neueren Entscheiden (BGE 143 IV 151 E. 2.4 und 145 IV 167 E. 1.6) hat das Bundesgericht an seiner in BGE 141 IV 396 geäusserten Meinung festgehalten. Den Bedenken der Minderheitsmeinung hält es entge- gen (BGE 141 IV 396 E. 4.4), dass auch die Beschwerde eine umfassende Prüfung der im Streite liegenden Angelegenheit zulasse, da es sich bei der Beschwerde um ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3798 Rechtsmittel handle, welches die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaube. Weiter seien Noven zulässig. Verfahrensmässig seien also keine Nachteile auszumachen: Auch ein zweiter Schriftenwechsel dürfe durchgeführt werden (Art. 390 Abs. 3 StPO), zusätzliche Erhebungen oder Beweisab- nahmen könnten, wenn nötig, erfolgen (Art. 390 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 364 Abs. 3 StPO) und je nach Trag- weite des Falles könne mündlich verhandelt werden (Art. 390 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO). Damit erlaube die Beschwerde, falls notwendig, ein der Berufung angenähertes Verfahren. Einzig die Beschwerdefrist von 10 Tagen sei gegenüber der Berufungserklärungsfrist von 20 Tagen verkürzt. Angesichts der Tatsache, dass bei den nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nur ein klar umgrenzter Ausschnitt, d.h. die Sanktions- folge, eines bereits vorliegenden früheren Strafurteils neu geregelt werde, scheine die Frist von 10 Tagen zur Beschwerdeerhebung jedoch ausreichend. 1.1.3 Im Kanton Appenzell Ausserrhoden legt Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) einzig fest, dass das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsa- chen ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters, wobei letztere sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts beschränken. Einen Entscheid betreffend Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 4 StGB hatte das Obergericht seit Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung noch nie zu treffen. Seines Erachtens bestehen keine Gründe, von der höchstrichterlichen Praxis abzuweichen. Umso mehr als es, wie das Bundesgericht in BGE 141 IV 396 E. 3 und 4 einlässlich ausgeführt hat, mannigfaltige Möglichkeiten gibt, das Beschwerdeverfahren an die Bedürfnisse des - in der Tat - gewichtigen Entscheides nach Art. 59 Abs. 4 StGB anzupassen. Entsprechend hat das Obergericht vorliegend eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und als Kollegialbehörde entschieden (dazu auch unten E. 1.3). In diesem Zusammenhang hat das Obergericht mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Dies ist umso unverständlicher, als der persönliche Eindruck gerade bei einem so gewichtigen Entscheid wie der Verlängerung einer stationären therapeutischen Mass- nahme entscheidend sein kann. Allfällige Covid 19-Massnahmen können kein Grund dafür gewesen sein, wä- ren im Zeitpunkt des kantonsgerichtlichen Entscheids Verhandlungen doch wieder möglich gewesen. Seite 2/2