1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. April 2020 betreffend Gesuch von TR. um amtliche Verteidigung (Verfahren Nr. U 19 1276) aufgehoben und TR. im Verfahren U 19 1276 mit Wirkung ab 21. April 2020 die amtliche Verteidigung gewährt. 2. Mit der amtlichen Verteidigung wird RA MLaw K. beauftragt. 3. Wird TR. zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, a) dem Kanton Appenzell Ausserrhoden die Entschädigungen zurückzuzahlen;