3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Beschwerdeanträgen vollumfänglich durchgedrungen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3), vollumfänglich auf die Staatskasse genommen werden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).