Seite 12 E. 3.3.). Viele Kantone haben dafür eigene Formulare kreiert, die auszufüllen und mit Belegen zu versehen sind. Ist das Formular ausgefüllt und sind alle zumutbarerweise beschaffbaren Belege vorhanden, so ist dieser Mitwirkungspflicht Genüge getan und die Behörde hat weitere Unterlagen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt, explizit zu bezeichnen und von der gesuchstellenden Person zu verlangen. Kommt die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl.