Seite 9 2.5.6 Basierend auf dem zurückgezogenen Strafantrag und der Strafklage von MR. sowie dem Verzicht der Kinder auf einen Strafantrag führt die Staatsanwaltschaft, soweit es sich um Offizialdelikte handelt, gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeit und Beschimpfung (act. B 2, Ziff. 1). Die in der Strafuntersuchung relevanten Tatbestände sind folgende: