2.5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO offensichtlich nicht erfüllt sind. 2.5.3 Falls das Obergericht zum Schluss kommt, dass eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen von TR. nicht geboten ist, könnte eine Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse unterbleiben. Somit ist erstere Prüfung vorzuziehen.