Schliesslich sei auch eine allfällige Verjährung der Handlungen und eine allfällige Einziehung der Waffe als nicht einfach zu qualifizieren. Zudem sei der vorliegende Fall auch hinsichtlich der Qualifikation und Abgrenzung der vorgeworfenen Handlungen und der allfälligen Strafzumessung nicht einfach. Der Beschwerdeführer sei Handwerker und kenne sich im Strafrecht nicht aus.