Damit habe eine Abwägung der Aussagen zu erfolgen, was tendenziell heikel sei. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft MR. ohne die Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers befrage habe. Ob diese Einvernehmen verwertbar seien, sei offen. Die bisher durchgeführten Befragungen seien von Suggestivfragen und Beeinflussung der Auskunftspersonen geprägt, weshalb deren Verwertbarkeit eingehender zu prüfen sei. Schliesslich sei auch eine allfällige Verjährung der Handlungen und eine allfällige Einziehung der Waffe als nicht einfach zu qualifizieren.