Es handle sich um Offizialdelikte und die Staatsanwaltschaft ermittle offensichtlich hinsichtlich genau derselben Delikte und Deliktsanzahl weiter. Im heutigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft nicht beabsichtige, das Strafverfahren zu sistieren Ferner würden tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen, wenn der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten sei und dazu diverse Zeugen einvernommen werden müssten. Dem Beschwerdeführer würden sogenannte Vier-Augen-Delikte vorgeworfen, welche dieser bestreite. Damit habe eine Abwägung der Aussagen zu erfolgen, was tendenziell heikel sei.