Der Beschuldigte sei offensichtlich, wie auch aus dem Rückzug der Strafklagen zu schliessen sei, durchaus in der Lage, seine Interessen selber wahrzunehmen. Der Gesuchsteller habe jederzeit die Möglichkeit, erneut ein Gesuch um amtliche Verteidigung einzureichen, wenn die Sistierung hinfällig würde oder die polizeilichen Abklärungen konkrete Hinweise auf schwerwiegende Straftaten ergeben würden.