c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 18. Mai 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet und der Fall aufgrund der Akten beraten werde (act. B 9). d) Am 2. Juni 2020 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts TR. für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung durch RA MLaw K. (act. B 12; ERS 20 6).