f) Mit Verfügung vom 22. April 2020 wies der leitende Staatsanwalt das Gesuch um amtliche Verteidigung ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (act. B 7/26; B 2). Der Begründung kann im Wesentlichen entnommen werden, die Strafklägerin habe die Strafklage bei den Antragsdelikten bereits unmittelbar nach der Intervention vom 30. September 2020 zurückgezogen. Soweit die in diesem Zusammenhang angezeigten Straftaten als Offizialdelikte zu behandeln seien, sei gestützt auf Art. 55a StGB nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen von einer Sistierung des Verfahrens auszugehen.