{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-20-10_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2020/OG-20200908-O2S-20-10-20201027.pdf", "Checksum": "0de92687790b41f1385c36563e1577a2"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-20-10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-20-10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nBeschluss vom 8. September 2020  \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler \nOberrichter M. Winiger, R. Kläger, M. Müller \nOberrichterin J. Lanker \nObergerichtsschreiberin B. Widmer \n \n \nVerfahren Nr. O2S 20 10 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer TR.  \nBeschuldigter   \nverteidigt durch: RA MLaw K.  \n \n \n \nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden  \nAnklägerin  \nvertreten durch: Staatsanwalt  \n \n \nGegenstand amt"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:31", "Checksum": "71897aa0471a8ef87d4681e2abaa4267", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-20-10\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nBeschluss vom 8. September 2020  \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler \nOberrichter M. Winiger, R. Kläger, M. Müller \nOberrichterin J. Lanker \nObergerichtsschreiberin B. Widmer \n \n \nVerfahren Nr. O2S 20 10 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer TR.  \nBeschuldigter   \nverteidigt durch: RA MLaw K.  \n \n \n \nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden  \nAnklägerin  \nvertreten durch: Staatsanwalt  \n \n \nGegenstand amt\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nBeschluss vom 8. September 2020\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichter M. Winiger, R. Kläger, M. Müller\nOberrichterin J. Lanker\nObergerichtsschreiberin B. Widmer\n\nVerfahren Nr. O2S 20 10\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer TR.\nBeschuldigter\nverteidigt durch: RA MLaw K.\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: Staatsanwalt\n\nGegenstand amtliche Verteidigung\nBeschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft\nU 19 1276 vom 22. April 2020\nAnträge\n\na) des Beschwerdeführers:\n\nDie Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. April 2020 sei\naufzuheben und das Gesuch um amtliche Verteidigung für TR. sei ab dem 21. April 2020\ngutzuheissen;\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.\n\nb) der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Am 1. Oktober 2019 stellte MR. bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden Strafantrag gegen ihren seit 24. Mai 2005 von ihr geschiedenen, aber noch im gleichen Haushalt wohnhaften Ex-Mann TR. wegen häuslicher Gewalt, insb. Tätlichkeit/Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung, und reichte Strafklage ein (act. B 7/2).\nGemäss ihren Aussagen seien die Straftaten ab 1999 bis 30. September 2019 begangen\nworden (act. B 7/1). MR. und TR. haben fünf gemeinsame Töchter, davon ist eine minderjährig und deren zwei sind noch zuhause wohnhaft (act. B 7/1, B 7/8, S. 7).\n\nb) MR. wurde am 1. Oktober 2019 von der Kantonspolizei als Auskunftsperson (Opfer) zu\nden von ihr gemachten Vorwürfen befragt (act. B 7/8); TR. als Beschuldigter am 2. Oktober 2019 (act. B 7/11). Ausserdem wurde die Tochter AR. am 5. Oktober 2019 als Auskunftsperson (Opfer) von der Kantonspolizei einvernommen (act. B 7/13) und am 9. Oktober 2019 MR. ein zweites Mal (act. B 7/15).\n\nc) Am 11. Oktober 2019 zog MR. Strafantrag sowie Strafklage zurück (act. B 7/2); die fünf\nTöchter verzichteten auf einen Strafantrag gegen ihren Vater (act. B 7/3-7).\n\nSeite 2\nd) Mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2020 wurde gestützt\nauf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO eine TR. gehörende Handfeuerwaffe sowie Munition\nbeschlagnahmt (act. B 7/22).\n\ne) Am 21. April 2020 stellte die Verteidigerin des Beschuldigten, RA MLaw K., für TR. ein\nGesuch um amtliche Verteidigung, unter Beilage des vom Beschuldigten ausgefüllten\nFormulars „Gesuch um amtliche Verteidigung/unentgeltliche Rechtspflege“ samt Beilagen\n(act. B 7/24).\n\nf) Mit Verfügung vom 22. April 2020 wies der leitende Staatsanwalt das Gesuch um amtliche\nVerteidigung ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (act. B\n7/26; B 2).\n\nDer Begründung kann im Wesentlichen entnommen werden, die Strafklägerin habe die\nStrafklage bei den Antragsdelikten bereits unmittelbar nach der Intervention vom 30.\nSeptember 2020 zurückgezogen. Soweit die in diesem Zusammenhang angezeigten\nStraftaten als Offizialdelikte zu behandeln seien, sei gestützt auf Art. 55a StGB nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen von einer Sistierung des Verfahrens auszugehen.\n\ng) Die Kantonspolizei befragte am 22. April 2020 C., VD. und P. (act. B 7/29-31) und am 14.\nApril 2020 BD. (act. B 7/38) als Auskunftspersonen.\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die Verfügung vom 22. April 2020, versandt am 24. April 2020, liess TR. mit Eingabe von RA MLaw K. am 6. Mai 2020 fristgemäss Beschwerde beim Obergericht einreichen mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. B 1, act. B 3/3).\n\nb) Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 13. Mai 2020 Stellung (act. B 6).\n\nc) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 18. Mai 2020 wurde den Parteien mitgeteilt,\ndass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet und der\nFall aufgrund der Akten beraten werde (act. B 9).\n\nd) Am 2. Juni 2020 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts TR. für das vorliegende\nBeschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung durch RA MLaw K. (act. B 12; ERS 20 6).\n\nSeite 3\ne) Am 26. August 2020 (act. B 13) reichte RA MLaw K. dem Obergericht ein an sie gerichtetes Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2020 (act. B 14) ein, wonach die\nEinvernahme von MR. vom 27. August 2020 unter Ausschluss von TR. durchgeführt\nwerde.\n\nf) Am 4. September 2020 (act. B 17/1) stellte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht eine\nKopie der an die Parteien ergangenen Mitteilung vom 3. September 2020 zu, wonach\nvorgesehen sei, betreffend Beschimpfung das Verfahren einzustellen und betreffend Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu sistieren (act. B 17/1+2).\n\n"}