Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 8. September 2020 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter M. Winiger, R. Kläger, M. Müller Oberrichterin J. Lanker Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 20 10 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer TR. Beschuldigter verteidigt durch: RA MLaw K. Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin vertreten durch: Staatsanwalt Gegenstand amtliche Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 19 1276 vom 22. April 2020 Anträge a) des Beschwerdeführers: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. April 2020 sei aufzuheben und das Gesuch um amtliche Verteidigung für TR. sei ab dem 21. April 2020 gutzuheissen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Staatsanwaltschaft: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. Übersicht a) Am 1. Oktober 2019 stellte MR. bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden Straf- antrag gegen ihren seit 24. Mai 2005 von ihr geschiedenen, aber noch im gleichen Haus- halt wohnhaften Ex-Mann TR. wegen häuslicher Gewalt, insb. Tätlich- keit/Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung, und reichte Strafklage ein (act. B 7/2). Gemäss ihren Aussagen seien die Straftaten ab 1999 bis 30. September 2019 begangen worden (act. B 7/1). MR. und TR. haben fünf gemeinsame Töchter, davon ist eine min- derjährig und deren zwei sind noch zuhause wohnhaft (act. B 7/1, B 7/8, S. 7). b) MR. wurde am 1. Oktober 2019 von der Kantonspolizei als Auskunftsperson (Opfer) zu den von ihr gemachten Vorwürfen befragt (act. B 7/8); TR. als Beschuldigter am 2. Okto- ber 2019 (act. B 7/11). Ausserdem wurde die Tochter AR. am 5. Oktober 2019 als Aus- kunftsperson (Opfer) von der Kantonspolizei einvernommen (act. B 7/13) und am 9. Okto- ber 2019 MR. ein zweites Mal (act. B 7/15). c) Am 11. Oktober 2019 zog MR. Strafantrag sowie Strafklage zurück (act. B 7/2); die fünf Töchter verzichteten auf einen Strafantrag gegen ihren Vater (act. B 7/3-7). Seite 2 d) Mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2020 wurde gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO eine TR. gehörende Handfeuerwaffe sowie Munition beschlagnahmt (act. B 7/22). e) Am 21. April 2020 stellte die Verteidigerin des Beschuldigten, RA MLaw K., für TR. ein Gesuch um amtliche Verteidigung, unter Beilage des vom Beschuldigten ausgefüllten Formulars „Gesuch um amtliche Verteidigung/unentgeltliche Rechtspflege“ samt Beilagen (act. B 7/24). f) Mit Verfügung vom 22. April 2020 wies der leitende Staatsanwalt das Gesuch um amtliche Verteidigung ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (act. B 7/26; B 2). Der Begründung kann im Wesentlichen entnommen werden, die Strafklägerin habe die Strafklage bei den Antragsdelikten bereits unmittelbar nach der Intervention vom 30. September 2020 zurückgezogen. Soweit die in diesem Zusammenhang angezeigten Straftaten als Offizialdelikte zu behandeln seien, sei gestützt auf Art. 55a StGB nach Ab- schluss der polizeilichen Ermittlungen von einer Sistierung des Verfahrens auszugehen. g) Die Kantonspolizei befragte am 22. April 2020 C., VD. und P. (act. B 7/29-31) und am 14. April 2020 BD. (act. B 7/38) als Auskunftspersonen. B. Prozessgeschichte a) Gegen die Verfügung vom 22. April 2020, versandt am 24. April 2020, liess TR. mit Ein- gabe von RA MLaw K. am 6. Mai 2020 fristgemäss Beschwerde beim Obergericht einrei- chen mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. B 1, act. B 3/3). b) Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 13. Mai 2020 Stellung (act. B 6). c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 18. Mai 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet und der Fall aufgrund der Akten beraten werde (act. B 9). d) Am 2. Juni 2020 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts TR. für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung durch RA MLaw K. (act. B 12; ERS 20 6). Seite 3 e) Am 26. August 2020 (act. B 13) reichte RA MLaw K. dem Obergericht ein an sie gerichte- tes Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2020 (act. B 14) ein, wonach die Einvernahme von MR. vom 27. August 2020 unter Ausschluss von TR. durchgeführt werde. f) Am 4. September 2020 (act. B 17/1) stellte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht eine Kopie der an die Parteien ergangenen Mitteilung vom 3. September 2020 zu, wonach vorgesehen sei, betreffend Beschimpfung das Verfahren einzustellen und betreffend Dro- hung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu sistieren (act. B 17/1+2). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Er- wägungen einzugehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach Art. 26 JG ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Oberge- richts bzw. ein Kollegialgericht. Aus dem Staatskalender Appenzell Ausserhoden ( unter Staatskalender/Alle Organisationen/Gerichtsbehörden/Ober- gericht/Abteilungen) ist ersichtlich, dass das Gesamtgericht strafrechtliche Beschwerde- fälle der 2. Abteilung des Obergerichts zur Beurteilung zugewiesen hat. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung ei- nes Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Durch die Ablehnung des Gesuches um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ist der Beschwer- deführer selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert. TR. ist somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Seite 4 1.3 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Be- schwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Bestellung der amtlichen Verteidigung stellt eine solche Verfahrenshandlung dar [Art. 133 und 134 StPO] (ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 S. 2252 zu Art. 393 StPO; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 S. 2946 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.4 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbe- hauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Refor- matorische Entscheide gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO machen Sinn, wenn nach der kon- kreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides ein Entscheid in der Sache möglich ist (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). 1.5 Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten, sofern solche vorhanden sind (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 15 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde richtet sich gegen das in Ziff. 1 der angefochtenen Verfü- gung abgewiesene Gesuch um amtliche Verteidigung, so dass die von RA MLaw K. gestellten Anträge zulässig sind. 1.6 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles – Anspruch auf amtliche Verteidigung Seite 5 2.1 Die Verteidigerin des Beschwerdeführers begründete gegenüber der Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung damit, dass es sich bei den Vorwürfen der Dro- hung, einfachen Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Beschimpfung etc., offen- sichtlich nicht um einen Bagatellfall handle. Davon sei umso mehr auszugehen, als gegen TR. – obwohl sämtliche Kinder wie auch die Ex-Frau (Art. 55a StGB) eindeutig zu verste- hen gegeben hätten, sich am Strafverfahren nicht beteiligen zu wollen – weiterhin ermittelt werde und noch mindestens fünf Nachbarn/weitere Personen einvernommen würden. Die Bedürftigkeit von TR. ergebe sich aus dem ausgefüllten Fragebogen samt Belegen. 2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, soweit die angezeigten Straftaten als Offizialdelikte zu behandeln seien, sei gestützt auf Art. 55a StGB nach Ab- schluss der polizeilichen Ermittlungen von einer Sistierung des Verfahrens auszugehen. Ob der Gesuchsteller als bedürftig gelten könne, könne aufgrund der eingereichten Un- terlagen zurzeit noch nicht abschliessend beurteilt werden. Dies sei zurzeit auch nicht re- levant. Nachdem die Strafklägerin bereits vor der Mandatierung der Verteidigerin die Strafklagen zurückzogen habe, handle es sich bei den vorliegenden Delikten höchstens noch um Bagatelldelikte. Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO seien damit die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht gegeben. Der Beschuldigte sei offensichtlich, wie auch aus dem Rückzug der Strafklagen zu schliessen sei, durchaus in der Lage, seine Interessen selber wahrzunehmen. Der Gesuchsteller habe jederzeit die Möglichkeit, erneut ein Gesuch um amtliche Verteidigung einzureichen, wenn die Sistierung hinfällig würde oder die polizeilichen Abklärungen konkrete Hinweise auf schwerwiegende Straftaten ergeben würden. 2.3 Der Beschwerdeführer lässt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergänzen, die Staatsanwaltschaft habe trotz Desinteresseerklärungen der Ex-Frau und der Kinder C., P., S,, VD., BD. und E., somit 6 Auskunftspersonen, befragen lassen bzw. lasse sie befra- gen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei eindeutig ausgewiesen. Sein tiefes Ein- kommen von monatlich CHF 1‘500.00 bis CHF 2‘500.00 reiche zur Deckung seines er- weiterten Bedarfs klar nicht aus. Da der Beschwerdeführer nach Ermessen veranlagt werde, sei die Steuererklärung hinsichtlich seines Einkommens nicht aussagekräftig. Dass das Einkommen für seinen Lebensbedarf nicht ausreiche, sei auch anhand des Be- treibungsregisterauszugs bzw. den bestehenden und aktuellen Verlustschweinen ersicht- lich. Der Wortlaut von Art. 132 StPO lasse es zu, dass bei Bedürftigkeit im Einzelfall die unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein könne. Allein die Anzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände sowie die angeblich Seite 6 über Jahre hinweg wiederholte Tatbegehung würden aufzeigen, dass es sich offensicht- lich nicht um einen Bagatellfall handeln könne. Es handle sich um Offizialdelikte und die Staatsanwaltschaft ermittle offensichtlich hinsichtlich genau derselben Delikte und Delikts- anzahl weiter. Im heutigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft nicht beabsichtige, das Strafverfahren zu sistieren Ferner würden tatsächliche Schwierig- keiten vorliegen, wenn der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten sei und dazu diverse Zeugen einvernommen werden müssten. Dem Beschwerdeführer würden sogenannte Vier-Augen-Delikte vorgeworfen, welche dieser bestreite. Damit habe eine Abwägung der Aussagen zu erfolgen, was tendenziell heikel sei. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft MR. ohne die Wahrung der Teilnahmerechte des Beschwerdeführers befrage habe. Ob diese Einvernehmen verwertbar seien, sei offen. Die bisher durchge- führten Befragungen seien von Suggestivfragen und Beeinflussung der Auskunftsperso- nen geprägt, weshalb deren Verwertbarkeit eingehender zu prüfen sei. Schliesslich sei auch eine allfällige Verjährung der Handlungen und eine allfällige Einziehung der Waffe als nicht einfach zu qualifizieren. Zudem sei der vorliegende Fall auch hinsichtlich der Qualifikation und Abgrenzung der vorgeworfenen Handlungen und der allfälligen Strafzu- messung nicht einfach. Der Beschwerdeführer sei Handwerker und kenne sich im Straf- recht nicht aus. 2.4 Die Beschwerdegegnerin ergänzt im Beschwerdeverfahren, bevor dieses Verfahren ge- stützt auf Art. 55a StGB sistiert werden könne, sei es aus strafprozessualen Gründen an- gezeigt und notwendig, dass allfällige Beweise sichergestellt würden. Aus diesem Grund habe die Verfahrensleitung der Polizei den Auftrag erteilt, diese Abklärungen zu machen bzw. die Einvernahmen durchzuführen. Dies ändere aber noch nichts an der Einschät- zung der Amtsleitung, dass zum jetzigen Zeitpunkt immer noch von einem Bagatelldelikt auszugehen sei, bei dem infolge Klagerückzug, Klageverzicht und Desinteresseerklärung die Sistierung und schlussendlich eine Einstellungsverfügung zu erwarten seien. Festzu- halten sei, dass die vorliegenden Unterlagen nicht genügen würden, um die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Allein der Umstand, dass er Verlustscheine und wohl auch Betreibungen habe, reiche nicht aus, zumal er einerseits bezüglich seiner Einkünfte keine klaren Aussagen machen könne, andererseits offensichtlich an seinem Wohnort ohne Kostenbeteiligung lebe, ohne dass diese geldwerte Leistung berücksichtigt bzw. aufgerechnet worden sei. Ein korrekter Nachweis sei allerdings erst dann erforderlich, wenn ein konkreter Tatverdacht auf schwerwiegende Straftaten vorliege. Sollten die poli- zeilichen Ermittlungen wider Erwarten zu neuen Erkenntnissen führen, die seitens der Staatsanwaltschaft weitergehende und einschneidende Massnahmen zulasten des Be- schwerdeführers notwendig machen würden, würde die Staatsanwaltschaft das Oberge- Seite 7 richt unverzüglich orientieren und dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, ein neues, ergänztes Gesuch um amtliche Verteidigung einzureichen. 2.5 Wahrung der Interessen des Beschuldigten 2.5.1 Gesetzliche Grundlage Die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung sind in Art. 132 StPO aufgeführt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: a. bei notwendiger Verteidigung: 1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, 2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. 2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. 3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Mona- ten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. 2.5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO offensichtlich nicht erfüllt sind. 2.5.3 Falls das Obergericht zum Schluss kommt, dass eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen von TR. nicht geboten ist, könnte eine Beurteilung seiner finanziellen Ver- hältnisse unterbleiben. Somit ist erstere Prüfung vorzuziehen. 2.5.4 Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweili- gen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. Die Verfahrensleitung liegt im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft (Art. 16 Abs. 2 und Art. 61 lit. a StPO). 2.5.5 Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht im Sinne von Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b StPO liegen etwa vor, wenn der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstrit- ten ist und dazu diverse Zeugen usw. einvernommen sowie Gutachten eingeholt werden müssen usw. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion des fraglichen Verhaltens generell oder im konkreten Fall Anlass zu Zweifeln gibt, bei Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen oder Seite 8 die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind, ebenso wenn unklar ist, ob ein Fall von Opportunität nach Art. 8 bzw. Art. 52 ff. StGB vorliegt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommen- tar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 10-12 zu Art. 132 StPO). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 1B_318/2018 vom 28. September 2018 E. 2.2). Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte den Schwierigkeiten des Falles gewachsen ist, ist namentlich seinem Alter, seiner Bildung, seinen Sprach- kenntnissen und seiner Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweis). Wie sich aus dem in Art. 132 Abs. 2 StPO enthaltenen Wort „namentlich“ ergibt, kann die Verteidigung auch gebo- ten sein, wenn ein Bagatellfall vorliegt oder der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht keine Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1B_93/2019 vom 14. Mai 2019, in: SJZ 115/2019 S. 543; 143 I 164 E. 3.6). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine ge- ringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen ver- fassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesge- richts 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.2; BGE 143 I 164 E. 3.5). Bei der Beurteilung, ob ein Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre, sind nach der Rechtspre- chung die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Je schwerer der Eingriff in die Inte- ressen des Beschuldigten wiegt, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächli- chen und rechtlichen Schwierigkeiten und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Um- stände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht (Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.3). Bei Abs. 3 von Art. 132 StPO fällt auf, dass die Bestimmung von der zu „erwartenden“ und nicht von der „drohenden“ Strafe spricht. Damit wird unterstrichen, dass auf die im kon- kreten Fall angesichts der Umstände wahrscheinliche Sanktion, naheliegenderweise ba- sierend primär auf entsprechenden Vorstellungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Ge- richts, abzustellen ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 14 zu Art. 132 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 132 StPO). Seite 9 2.5.6 Basierend auf dem zurückgezogenen Strafantrag und der Strafklage von MR. sowie dem Verzicht der Kinder auf einen Strafantrag führt die Staatsanwaltschaft, soweit es sich um Offizialdelikte handelt, gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeit und Beschimpfung (act. B 2, Ziff. 1). Die in der Strafuntersuchung relevanten Tatbestände sind folgende: Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StPO). Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern [Art. 48a StGB] (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (alinea 2); wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (alinea 3; Art. 123 Ziff. 2 StGB). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StGB). Wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft geht von Bagatelldelikten aus mit der Begründung, dass gestützt auf Art. 55a StGB nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen das Verfahren zu sistie- ren und schlussendlich einzustellen sei, vorausgesetzt es gebe keine neuen Erkennt- nisse. Somit sind zum heutigen Zeitpunkt Erledigungsart und zu erwartende Strafe offen. Es gibt jedoch Anhaltspunkte in den Akten, welche gegen ein Bagatelldelikt sprechen. Beispielsweise die Begründung der Staatsanwaltschaft, mit welcher der Beschwerdefüh- rer von der Einvernahme von MR. am 27. August 2020 ausgeschlossen wurde: „Dem Opfer soll im Rahmen der Ausnahmesituation „Einvernahme“, bei welcher es um belas- tende Momente bzw. Vorwürfe wegen schwerer Gewaltstraftaten gegen den eigenen Lebenspartner geht, eine unmittelbare Konfrontation mit diesem erspart bleiben.“ Ebenso die Tatsache, dass im Strafverfahren gegen TR. mutmassliche Opfer seine Lebenspartne- Seite 10 rin sowie die fünf gemeinsamen Kinder sind und offenbar die zu untersuchenden Straf- taten in einem Zeitraum von 20 Jahren begangen wurden. 2.5.7 Zu prüfen ist, ob sich dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Staatsanwalt- schaft Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht bieten, denen er allein nicht gewachsen wäre. TR. hat bezüglich der Vorwürfe seiner Ex-Frau von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch gemacht, der Sachverhalt ist somit umstritten. Zwecks Klärung des Sach- verhalts wurden bisher die Tochter AR. sowie vier Auskunftspersonen einvernommen. AR. sowie P., Physiotherapeutin von MR., gaben mehrheitlich keine Auskunft, hingegen sagten C., VD. und BD. aus. Der Beschwerdeführer und dessen Verteidigerin waren bei den Einvernahmen der vier Auskunftspersonen anwesend. Aufgrund der Äusserungen des leitenden Staatsanwaltes ist nicht auszuschliessen, dass weitere Beweise erhoben werden. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse wird eine Beweiswürdigung vorzunehmen sein. Angesichts der Anzahl und Schwere der strittigen Tatvorwürfe ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer verteidigt ist, um seine Mitwirkungsrechte als Beschuldigter, insbesondere seine Teilnahmerechte, adäquat wahrnehmen zu können. Erschwerend für die Beweiserhebung und -würdigung ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten in einem Zeitraum von mindestens 20 Jahren begangen haben soll. Angesichts dessen muss das Vorliegen von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht be- jaht werden. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2018 vom Obergericht des Kantons Thurgau wegen Nötigung (Versuch) im Sinne von Art. 181 StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und einer Busse verurteilt wurde (act. B 7/P1). Bei einer einzigen Vorstrafe kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge über einschlägige Erfahren mit Strafverfahren und könne sich deshalb selber angemessen verteidigen. 2.5.8 Ebenfalls sind Schwierigkeiten bei der rechtlichen Beurteilung des Strafverfah- rens offensichtlich. Die vorgenannten Tatbestände sehen, mit Ausnahme von Art. 177 Abs. 1 StGB, die Verfolgung von Amtes wegen vor für Straftaten, die während der Ehe und/oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurden. Die Tatzeit erstreckt sich über 20 Jahre, in dieser Zeit wurden die Parteien geschieden. Daher dürfte die Sub- sumption des einschlägigen Sachverhaltes unter die rechtlichen Bestimmungen nicht ganz einfach sein. So ist für jeden Tatvorwurf zu prüfen, ob die Tat während der Ehe bzw. innerhalb eines Jahres nach der Scheidung ausgeführt wurde und somit von Amtes we- gen zu verfolgen ist oder ob ein blosses Antragsdelikt vorliegt. Für ein Antragsdelikt fehlt es an einem gültigen Strafantrag. Dieselben Fragen sind auch beim vorgesehenen Erledi- gungstatbestand von Art. 55a StGB zu beantworten, da eine Sistierung und Einstellung Seite 11 des Verfahrens gestützt auf diese Bestimmung nur für Taten während der Ehe oder in- nerhalb eines Jahres nach deren Scheidung möglich ist. Zudem standen im Verfahren U 19 1276 auch vom Beschwerdeführer gegenüber seinen Kindern verübte Straftaten im Raum, welche von Amtes wegen zu verfolgen sind. Ferner könnten sich aufgrund des langen Deliktszeitraums und dem Nebeneinander von zahlreichen Antrags- und Offizial- delikten komplexere Verjährungsfragen stellen. Zudem ist eine Beschlagnahme zu beur- teilen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Probezeit von 2 Jahren für die vom Obergericht des Kantons Thurgau am 25. September 2018 ausgefällte Geldstrafe noch nicht abgelaufen ist. 2.5.9 In Würdigung sämtlicher Umstände gelangt das Obergericht zum Schluss, dass die amtliche Verteidigung von TR. zur Wahrung seiner Interessen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren geboten ist, sofern er nicht in der Lage ist, auf eigene Kosten einen Verteidiger zu mandatieren. Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel für einen Verteidiger verfügt oder nicht (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft hält die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als nicht ausreichend nachgewiesen. 2.6 Mittellosigkeit des Beschuldigten 2.6.1 Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Um- ständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; Pra. 2016 Nr. 35 E. 5.3). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 132 StPO; BGE 125 IV 161 E. 4a). Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Umgekehrt darf sich die Behörde bei der Feststellung der finanziellen Mittel und der voraussichtlichen Kosten der Verteidigung im Rahmen der Vorbringen des Gesuchstellers nicht mit blossen Hypo- thesen begnügen, sondern hat die Verhältnisse näher abzuklären (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 132 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2013 vom 14. November 2013 Seite 12 E. 3.3.). Viele Kantone haben dafür eigene Formulare kreiert, die auszufüllen und mit Belegen zu versehen sind. Ist das Formular ausgefüllt und sind alle zumutbarerweise be- schaffbaren Belege vorhanden, so ist dieser Mitwirkungspflicht Genüge getan und die Be- hörde hat weitere Unterlagen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt, explizit zu bezeichnen und von der gesuchstellenden Person zu verlangen. Kommt die gesuchstel- lende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 132 StPO). 2.6.2 Mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung vom 21. April 2020 hat der Beschwer- deführer das ausgefüllte Formular der Staatsanwaltschaft samt Belegen eingereicht (act. B 7/24). Dem Formular kann entnommen werden, dass TR. seit 1988 Selbständigerwer- bender ist und ein monatliches Einkommen von CHF 1‘500.00 bis CHF 2‘500.00 erzielt. Gemäss der von RA MLaw Livia Schori im vorliegenden Beschwerdeverfahren einge- reichten Berechnungsmitteilung für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 wurden die von der Steuerbehörde angenommenen Einkünfte von CHF 46‘000.00 nach Ermessen festgelegt (act. B 3/28). Die Aussagen von MR. (vgl. act. B 7/8, Frage 28) lassen darauf schliessen, dass die tiefere Selbstdeklaration des Beschwerdeführers zutreffend ist. Somit ist von einem durchschnittlichen Monats-Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 2‘000.00 auszugehen. 2.6.3 Dem Einkommen steht laut Formular auf der Ausgabenseite einzig eine monatli- che Krankenkassenprämie von CHF 242.85 (act. B 7/24) gegenüber. Für das Wohnen bei seiner Ex-Frau bezahlt er nichts (act. B 7/8, Frage 28). Als Vermögenswerte führt der Be- schwerdeführer zwei Motorfahrzeuge (Pw Citroën Xantia, Jahrgang 1996/Motorrad Honda SH 300, Jahrgang 2013), Handwerkzeuge und Kleinmaschinen von CHF 2‘500.00 und Forderungen an Dritte von CHF 8‘500.00 auf. Ausserdem deklariert der Beschwerdeführer Schulden in der Höhe von CHF 6‘500.00 bzw. CHF 7‘000.00, welche aus dem Konkurs 1992 stammen würden. Die Rückzahlungsabmachung von mind. CHF 500.00 pro Monat sei „nicht möglich“. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Angaben über eine Rechtsschutzversicherung bei der Protekta JurLine, welche ihm jedoch für das vorlie- gende Verfahren einen negativen Bescheid gegeben habe (act. B 7/24). Zu erwähnen sind die zahlreichen Verlustscheine, welche unter anderem ausstehende Steuern und Krankenkassenbeiträge betreffen (act. B 7/24). Die jüngsten drei Verlustscheine datieren vom 28. Februar 2020 und betreffen eine Rechnung des Veterinäramtes für den Mikrochip des Hundes „L.“ sowie die offen gebliebenen Staats-, Gemeinde- und direkten Bundes- steuern 2017 (act. B 3/25-27). Seite 13 2.6.4 Aufgrund des Gesagten verbleiben dem Beschwerdeführer somit rund 1‘700.00 pro Monat. Mit diesem Betrag hat der Beschwerdeführer sämtliche privaten und berufli- chen Auslagen zu bestreiten, seine für die selbständige Erwerbsätigkeit nötigen Arbeits- geräte zu unterhalten, etc., so dass er ohne weiteres bedürftig im Sinne von Art. 132 Abs. 2 lit. b StPO ist. Unzulässig wäre es, dem Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass er seiner Ex-Frau offenbar keinen Wohnkostenanteil bezahlt, einen Anteil im Sinne eines hypothetischen Einkommens anzurechnen. Bei der Erfassung der wirtschaftlichen Situa- tion ist nach dem Effektivitätsgrundsatz von den Einkünften und Vermögenswerten aus- zugehen, über die die beschuldigte Person tatsächlich verfügt (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 11 zu Art. 132 StPO). 2.7 Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2020 aufzuheben. Gestützt auf die in vorstehender Er- wägung 1.4 zitierte Lehrmeinung von ANDREAS J. KELLER, wonach reformatorische Ent- scheide Sinn machen, wenn ein Entscheid in der Sache möglich ist, verzichtet das Ober- gericht auf eine Rückweisung und fällt selbst einen neuen Entscheid. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren U 19 1276 mit Wirkung ab 21. Ap- ril 2020 die amtliche Verteidigung durch RA MLaw Livia Schori zu gewähren. 3. Kosten 3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss dessen Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Beschwerdeanträgen vollumfänglich durchge- drungen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von CHF 500.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3), vollumfäng- lich auf die Staatskasse genommen werden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kos- tenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ein solcher Entscheid entfällt hier, da gemäss Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt wurden. 3.2 Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren und sieht in Abs. 1 vor, dass sich die Ansprüche nach den Art. 429 bis 434 StPO richten. In Analogie zum vorstehenden Kostenentscheid hat gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO der Staat die Kosten für die angemessene Verteidigung des Beschwerdeführers im vorlie- Seite 14 genden Verfahren vollumfänglich zu übernehmen. RA MLaw K. reichte mit der Beschwer- deeingabe vom 6. Mai 2020 eine Kostennote über CHF 1‘274.30 ein (act. B 4), welche sie am 25. Mai 2020 aktualisierte (act. B 11). Letztere Kostennote in der Höhe von CHF 1‘537.95 (inkl. Barauslagen und MWSt), welche einen Zeitaufwand von CHF 6.59 Stun- den in Rechnung stellt, ist tarifkonform. Der Beschwerdeführer ist für das Beschwerde- verfahren in dieser Höhe zu entschädigen. Seite 15 Das Obergericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. April 2020 betreffend Gesuch von TR. um amtliche Verteidigung (Verfahren Nr. U 19 1276) aufgehoben und TR. im Verfahren U 19 1276 mit Wirkung ab 21. April 2020 die amtliche Verteidigung gewährt. 2. Mit der amtlichen Verteidigung wird RA MLaw K. beauftragt. 3. Wird TR. zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist er, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, a) dem Kanton Appenzell Ausserrhoden die Entschädigungen zurückzuzahlen; b) der Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, werden auf die Staatskasse genommen. 5. RA MLaw K. wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfah- ren O2S 20 10 mit CHF 1‘537.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse ent- schädigt. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss Ziffer 5 kann die amtliche Verteidigung in- nert 10 Tagen Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) erheben. Die Beschwerde ist beim Bun- desstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich ein- zureichen. Hinsichtlich des Inhalts und der Form der Beschwerde wird auf Art. 385 StPO verwiesen. 7. Versand am 14. September 2020 an: - den Beschwerdeführer über seine Verteidigerin, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 19 1276), Herisau, mit Empfangsschein Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 16 Seite 17