2.5.7 Zu prüfen ist, ob sich dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht bieten, denen er allein nicht gewachsen wäre. T. hat bezüglich der Vorwürfe seiner Ex- Frau von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, der Sachverhalt ist somit umstritten. Zwecks Klärung des Sachverhalts wurden bisher die Tochter A. sowie vier Auskunftspersonen einvernommen. A. sowie P., Physiotherapeutin von M., gaben mehrheitlich keine Auskunft, hingegen sagten H., V. und B. aus. Der Beschwerdeführer und dessen Verteidigerin waren bei den Einvernahmen der vier Auskunftspersonen anwesend.