Beispielsweise die Begründung der Staatsanwaltschaft, mit welcher der Beschwerdeführer von der Einvernahme von M. am 27. August 2020 ausgeschlossen wurde: „Dem Opfer soll im Rahmen der Ausnahmesituation „Einvernahme“, bei welcher es um belastende Momente bzw. Vorwürfe wegen schwerer Gewaltstraftaten gegen den eigenen Lebenspartner geht, eine unmittelbare Konfrontation mit diesem erspart bleiben.“ Ebenso die Tatsache, dass im Strafverfahren gegen T. mutmassliche Opfer seine Lebenspartnerin sowie die fünf gemeinsamen Kinder sind und offenbar die zu untersuchenden Straftaten in einem Zeitraum von 20 Jahren begangen wurden.