2.5.6 Basierend auf dem zurückgezogenen Strafantrag und der Strafklage von M. sowie dem Verzicht der Kinder auf einen Strafantrag führt die Staatsanwaltschaft, soweit es sich um Offizialdelikte handelt, gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeit und Beschimpfung. Die in der Strafuntersuchung relevanten Tatbestände sind folgende: Seite 2/4 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3794