{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-20-10-ARGVP-2020_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2020/OG-20200908-O2S-20-10-20210901-ARGVP-2020-3794.pdf", "Checksum": "12f9b04be6f6b2aa29341bb7581a94ac"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-20-10 ARGVP 2020 3794"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-20-10 ARGVP 2020 3794"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 32/2020 Nr. 3794 \nAmtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b StPO). Angesichts der Anzahl und Schwere der \nstrittigen Tatvorwürfe, welche in einem Zeitraum von mindestens 20 Jahren begangen worden sein sollen, ist \ndas Vorliegen von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht zu bejahen. Auch liegen Schwierigkeiten bei der \nrechtlichen Beurteilung vor, insbesondere ob jeweils ein Antrags- oder ein Offizialdelikt vorliegt. Zudem stellen \nsich komplexere Verjährungsfragen. Be"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:40", "Checksum": "8b8be7929e972342933f24d172d396c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-20-10 ARGVP 2020 3794\nRegeste:\nAR GVP 32/2020 Nr. 3794 \nAmtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b StPO). Angesichts der Anzahl und Schwere der \nstrittigen Tatvorwürfe, welche in einem Zeitraum von mindestens 20 Jahren begangen worden sein sollen, ist \ndas Vorliegen von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht zu bejahen. Auch liegen Schwierigkeiten bei der \nrechtlichen Beurteilung vor, insbesondere ob jeweils ein Antrags- oder ein Offizialdelikt vorliegt. Zudem stellen \nsich komplexere Verjährungsfragen. Be\n\nAR GVP 32/2020 Nr. 3794\n\nAmtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b StPO). Angesichts der Anzahl und Schwere der\nstrittigen Tatvorwürfe, welche in einem Zeitraum von mindestens 20 Jahren begangen worden sein sollen, ist\ndas Vorliegen von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht zu bejahen. Auch liegen Schwierigkeiten bei der\nrechtlichen Beurteilung vor, insbesondere ob jeweils ein Antrags- oder ein Offizialdelikt vorliegt. Zudem stellen\nsich komplexere Verjährungsfragen. Bei Mittellosigkeit des Beschuldigten ist daher die amtliche Verteidigung\nzu gewähren.\n\nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 08.09.2020, O2S 20 10\n\nAus den Erwägungen:\n2.5\n2.5.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung sind in Art. 132 StPO aufgeführt.\nDiese Bestimmung lautet wie folgt:\n\n1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:\n\na.\nbei notwendiger Verteidigung:\n1.\ndie beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,\n2.\nder Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person\nnicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;\nb.\ndie beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer\nInteressen geboten ist.\n\n2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich\n\nnicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten\nbietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.\n\n3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder\n\neine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.\n\n2.5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine notwendige\nVerteidigung im Sinne von Art. 130 StPO offensichtlich nicht erfüllt sind.\n\n2.5.3 Falls das Obergericht zum Schluss kommt, dass eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen von T.\nnicht geboten ist, könnte eine Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse unterbleiben. Somit ist erstere Prüfung vorzuziehen.\n\nSeite 1/4\nGerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3794\n\n2.5.4 Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium\nzuständigen Verfahrensleitung bestellt. Die Verfahrensleitung liegt im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft\n(Art. 16 Abs. 2 und Art. 61 lit. a StPO).\n\n2.5.5 Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht im Sinne von Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b StPO liegen\netwa vor, wenn der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen usw. einvernommen sowie Gutachten eingeholt werden müssen usw. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa\nanzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion des fraglichen Verhaltens generell oder im konkreten Fall Anlass zu Zweifeln gibt, bei Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind, ebenso wenn unklar ist, ob ein Fall von Opportunität nach Art. 8 bzw. Art. 52\nff. StGB vorliegt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N.\n10-12 zu Art. 132 StPO). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen\nneben der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen\nPerson liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil\ndes Bundesgerichts 1B_318/2018 vom 28. September 2018 E. 2.2). Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte\nden Schwierigkeiten des Falles gewachsen ist, ist namentlich seinem Alter, seiner Bildung, seinen Sprachkenntnissen und seiner Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts\n1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweis). Wie sich aus dem in Art. 132 Abs. 2 StPO enthaltenen Wort\n„namentlich“ ergibt, kann die Verteidigung auch geboten sein, wenn ein Bagatellfall vorliegt oder der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1B_93/2019 vom 14. Mai 2019, in: SJZ 115/2019 S. 543; BGE 143 I 164\nE. 3.6). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe\nin Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen\nRechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.2; BGE 143 I 164 E. 3.5).\n\n"}