- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die StPO keine Grundlage für das Absehen von der Zusprechung einer reduzierten Genugtuung bietet. Art. 419 StPO ist in casu nicht einschlägig, da er nur Seite 5/6 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3799