Der neuen Praxis des Bundesgerichts ist in der Lehre Kritik erwachsen (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 110 mit weiteren Hinweisen). Weil den zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Höhe der Genugtuung ein grosses Ermessen zusteht und die Höhe der Genugtuung nur auf die sachliche Vertretbarkeit im Sinne einer Missbrauchskontrolle überprüft wird (W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 30 zu Art. 429 StPO;