Zwar sind nach der Rechtsprechung theoretisch Gründe denkbar, welche allenfalls ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine Parteientschädigung bei Kostenauflage an den Staat sachlich rechtfertigen könnten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Solche Gründe könnten vorliegend darin erblickt werden, dass bei einer maximal mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. Gutachten) nicht bloss eine Kostenauflage von 1/3, sondern auch eine solche von 50% oder gar von 2/3, d.h. 66.6%, vertretbar gewesen wäre.