- Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert. So hat die beschuldigte Person nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Anspruch auf volle oder teilweise Entschädigung, soweit die Kosten ganz oder teilweise vom Staat übernommen werden (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2312 f.; SCHMID/Jositsch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 und 7 zu Art. 430 StPO; BGE