a StPO eine Kürzung der Genugtuung zu erfolgen, da die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und teilweise schuldhaft verursacht habe. Dabei rechtfertige sich der gleiche Kürzungssatz wie bei den Verfahrenskosten. Somit resultiere eine Genugtuung zu Gunsten der Beschuldigten von insgesamt CHF 5‘466.65 (41 x 200.00 = 8‘200.00 abzüglich 1/3). Schliesslich hat der Vorderrichter ausgeführt, dass Genugtuungsansprüche nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht mit Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten und Entschädigungsansprüchen verrechnet werden können.