Der Störungsgrad habe zwar kein Ausmass erreicht, in dem von einer völligen Aufhebung von Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden könnte. Es sei anzunehmen, dass bei der Explorandin die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht zwar im Wesentlichen noch vorhanden gewesen sei, dass sie indessen durch die Gefühlsaufwallung bei fragiler Persönlichkeitsstruktur nur in reduziertem Ausmass fähig gewesen sei, von ihren kurzschlüssigen und strafbaren Handlungsweisen Abstand zu nehmen, so dass man von einer maximal mittelgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen könne. Es sei deshalb von einer maximal mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen.