Als der Privatkläger den Strafantrag zurückgezogen habe, habe die Beschuldigte sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen äussern können. Dies sei der Staatsanwaltschaft, welche die Anklage an Schranken nicht vertreten habe, nicht Seite 2/6 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3799