Eine völlige Aufhebung der Einsichtsfähigkeit habe aber nicht vorgelegen. Durch die Gefühlsaufwallung bei fragiler Persönlichkeitsstruktur sei sie nur in reduziertem Ausmass fähig gewesen, von ihren kurzschlüssigen und strafbaren Handlungen Abstand zu nehmen, so dass von einer maximal mittelgradigen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gesprochen werden könne. Der Beschuldigten müsse somit ein teilweise schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden.