AR GVP 32/2020 Nr. 3799 Genugtuung bei Einstellung des Strafverfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Zusprechung einer Genugtuung an eine vermindert schuldfähige Person nach Rückzug des Strafantrages. Kürzung der Genugtuung, da die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und teilweise schuldhaft verursacht hat. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 18.08.2020, O2S 20 1