{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-20-1-ARGVP-2020-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2020/OG-20200818-O2S-20-1-20210901-ARGVP-2020-3799.pdf", "Checksum": "9107169394db7169ea4387d56d95b801"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-20-1 ARGVP 2020 3799"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-20-1 ARGVP 2020 3799"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 32/2020 Nr. 3799 \nGenugtuung bei Einstellung des Strafverfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 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Der Kostenentscheid prä-\njudiziert die Entschädigungsfrage.  \nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 18.08.2020, O2S 20 1 \nAus den Erwägungen: \n2.1 Der Vorderrichter hat zunächst\n\nAR GVP 32/2020 Nr. 3799\n\nGenugtuung bei Einstellung des Strafverfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Zusprechung einer Genugtuung an eine vermindert schuldfähige Person nach Rückzug des Strafantrages. Kürzung der Genugtuung, da\ndie Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und teilweise schuldhaft verursacht hat. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage.\n\nBeschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 18.08.2020, O2S 20 1\n\nAus den Erwägungen:\n2.1 Der Vorderrichter hat zunächst geprüft, ob R. rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens\nbewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; das heisst, ob Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegend Anwendung\nfindet oder nicht. Dabei hat er erwogen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es zulässig, eine\nKostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens auf Art.\n28 ZGB zu stützen. Im Strafverfahren sei erstellt worden, dass die Beschuldigte ihrem Vorgesetzten, dem Privatkläger, erhebliche Nachteile in Aussicht gestellt habe, was eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im\nSinne von Art. 28 ZGB darstelle. Das psychiatrische Gutachten vom 17. Januar 2019 attestiere der Beschuldigten für jenen Zeitpunkt eine teilweise Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, da sie sich in einem aufgewühlten Gemütszustand befunden habe; dabei sei es um eine subakute Form einer Affekthandlung gegangen.\nEine völlige Aufhebung der Einsichtsfähigkeit habe aber nicht vorgelegen. Durch die Gefühlsaufwallung bei fragiler Persönlichkeitsstruktur sei sie nur in reduziertem Ausmass fähig gewesen, von ihren kurzschlüssigen und\nstrafbaren Handlungen Abstand zu nehmen, so dass von einer maximal mittelgradigen Verminderung der\nSteuerungsfähigkeit gesprochen werden könne. Der Beschuldigten müsse somit ein teilweise schuldhaftes\nVerhalten zur Last gelegt werden. Da sie im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht nur eine zivilrechtlich vorwerfbare Persönlichkeitsverletzung begangen, sondern auch teilweise schuldhaft gehandelt habe, rechtfertige\nes sich ermessensweise, ihr einen Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen.\nInsgesamt habe R. 41 Tage in Haft verbüsst, welche sich im Nachhinein - infolge der Einstellung des Verfahrens - als Überhaft erweisen würden. Dafür sei ihr nach Art. 431 StPO eine Genugtuung auszurichten. Deren\nFestlegung beruhe auf richterlichem Ermessen. Praxisgemäss erscheine eine Genugtuung in Höhe von CHF\n200.00 pro Tag als angemessen. Besondere Umstände, welche einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Jedoch habe gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Kürzung der Genugtuung zu erfolgen, da die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und teilweise schuldhaft verursacht\nhabe. Es rechtfertige sich der gleiche Kürzungssatz wie bei den Verfahrenskosten. Somit resultiere eine Genugtuung zu Gunsten der Beschuldigten von insgesamt CHF 5‘466.65 (41 x 200.00 = 8‘200.00 abzüglich 1/3).\nBei Genugtuungsansprüchen sei gemäss Gesetz und Praxis eine Verrechnung der Forderungen der Strafbehörden aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei nach Art. 442\nAbs. 4 StPO nicht möglich.\n\n2.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, es müsse mit Erstaunen zur Kenntnis genommen werden, dass der Beschuldigten eine Genugtuung für angebliche Überhaft zugesprochen worden sei, obwohl sie ihren Vorgesetzten ganz konkret mit dem Tod bedroht, sich mit einem Messer bewaffnet auch am gemeinsamen Arbeitsort\naufgehalten habe und schlussendlich deswegen habe festgenommen und begutachtet werden müssen. Der\n\nSeite 1/6\nGerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3799\n\n"}