der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 12. Mai 2020 an: - den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, eingeschrieben - die Beschwerdegegnerin über ihren Verteidiger, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 14 1135), mit Empfangsbestätigung Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 18