Dass sie unter diesen Umständen am Wohnort ihres Ex-Partners auf diesen warten und nicht einfach wieder unverrichteter Dinge heimkehren wollte, ist verständlich und ihr Verschulden wiegt entsprechend leicht. Insgesamt erscheint das Verhalten der Beschwerdegegnerin vom Verschulden wie von den Tatfolgen her im Quervergleich zu typischen unter den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs fallenden Taten als unerheblich und die Strafbedürftigkeit fehlt offensichtlich (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3; ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 52 StGB).