Hingegen können auch bezüglich des Vorfalls vom 9. Juli 2017 die Schuld und die Tatfolgen als geringfügig bezeichnet werden. Die Tatfolgen deshalb, weil S____ die Liegenschaft lediglich durch die offenstehende Umzäunung betreten und sich in den unverschlossenen Garderobenbereich begeben und dort im Eingangsbereich auf den Beschwerdeführer gewartet hat. Sie musste also keine Hindernisse überwinden, um ins Haus zu gelangen und hat die eigentlichen Privaträume nicht betreten.