Seite 14 2.2.7 Aus der Aufsichtsbeschwerde gegen Polizist C___ (vgl. act. B 10, Dossier 60, act. 60.1) ergibt sich, dass S____ das Hausverbot, welches M____ ihr gegenüber ausgesprochen hat, zur Kenntnis genommen hat. Indem sie am Sonntag, den 9. Juli 2017, zusammen mit ihrer Tochter L____ den Garten und den Eingangsbereich der Liegenschaft X___, D___, betrat, hat sie somit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit.