Auch wenn die Parteien getrennt lebten, seien im Hinblick auf das Kindeswohl weiterhin gemeinsame Absprachen erforderlich. Indem der Beschwerdeführer die Kommunikation durch das Sperren der Kanäle blockiert habe, habe er gegen die Interessen des Kindes gehandelt. Sein Strafantrag erscheine deshalb als rechtsmissbräuchlich, zumal die Beschwerdegegnerin das Hausverbot einzig zum Wohl des Kindes und wegen des in dieser Hinsicht stossenden Verhaltens des Beschwerdeführers verletzt habe. Am bloss geringen Verschulden im Sinne von Art. 52 StGB werde festgehalten.