2.2.3 Die Staatsanwaltschaft betont (act. B 9, S. 2), der Beschwerdeführer gebe zu, dass die Parteien zum fraglichen Zeitpunkt Streit gehabt hätten und er die beschuldigte Person auf vielen Kanälen gesperrt habe. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach sie den Beschwerdeführer nicht habe erreichen können, erscheine demzufolge als glaubwürdig. Glaubwürdig sei auch, dass sie das E-Bike samt Anhänger habe holen wollen, weil sie es für Ausflüge mit ihrem Kleinkind benötige. Auch wenn die Parteien getrennt lebten, seien im Hinblick auf das Kindeswohl weiterhin gemeinsame Absprachen erforderlich.